Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch trennt bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zwischen solchen Leistungen, die vom kommunalen Träger, also dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, zu erbringen und den übrigen, von der Bundesagentur für Arbeit zu erbringenden Leistungen, § 6 SGB II.
Im Regelfall erfolgt die Bearbeitung in einer vom kommunalen Träger und der örtlichen Agentur für Arbeit gemeinsam gebildeten Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II. Für insgesamt 69 Landkreise und kreisfreien Städte, die sogenannten Optionskommunen, liegt die Zuständigkeit ausschließlich bei dem jeweiligen kommunalen Träger.
Daneben besteht aber auch in einigen Regionen die Besonderheit, dass sich der jeweilige kommunale Träger und die Agenturen entweder nicht auf die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft geeinigt haben oder aber eine bestehende Arbeitsgemeinschaft vom kommunalen Träger oder der Agentur für Arbeit wieder aufgekündigt wurde.
In diesen Fällen erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger die Ihnen jeweils obliegenden Leistungen dann ihre Leistungen nebeneinander (Getrennte Trägerschaft).
In einigen Regionen erfolgt diese getrennte Bearbeitung wie bei einer Arbeitsgemeinschaft in einem gemeinsamen Gebäude (“Jobcenter”), dies ist jedoch in diesen Fällen keine Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft, der Kommunale Träger und die Arbeitsgemeinschaft arbeiten hier gleichwohl organisatorisch voneinander getrennt.
Städte und Kreise mit getrennter Aufgabenwahrnehmung
Derartige getrennte Trägerschaften finden sich in folgenden Regionen (Stand: 23.09.2009): +/-»Wenn Sie also in einer dieser Landkreise oder kreisfreien Städte mit getrennter Aufgabenwahrnehmung leben, sind der kommunale Träger und die Agentur für Arbeit jeweils für die Ihnen im SGB II zugewiesenen Leistungen zuständig, Sie sehen sich also in diesen Regionen zwei Behörden gegenüber:
Zuständigkeit des kommunalen Trägers
Zuständiger kommunaler Träger der Leistungen nach dem SGB II sind die jeweiligen kreisfreien Städten und die Landkreise, § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, soweit nicht durch Landesrecht ein anderer kommunaler Träger bestimmt ist. Der kommunale Träger ist im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II nur für bestimmte, im SGB II im Einzelnen aufgeführte Leistungen zuständig. Diese umfassen:
- Leistungen für Unterkunft und Heizung, § 22 SGB II
- Leistungen, die nicht von der Regelleistung umfasst sind, § 23 Abs. 3 SGB II:
- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
- Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
- mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
- Kommunale Eingliederungsleistungen, § 16 a SGB II:
- die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
- die Schuldnerberatung,
- die psychosoziale Betreuung,
- die Suchtberatung.
Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit, bzw. deren örtliche Agentur für Arbeit, ist für alle anderen Leistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitslose zuständig, § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II, also für alle Leistungen, die im Rahmen der Grundsicherung nach dem SGB II nicht ausdrücklich dem kommunalen Träger zugewiesen sind. Dies umfasst insbesondere:
- Arbeitslosengeld II, § 19 SGB II, und Sozialgeld, § 28 SGB II,
- Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, § 20 SGB II,
- Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
- Befristeter Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld, § 24 SGB II,
- Zusätzliche Leistung für die Schule, § 24 a SGB II,
- Vorschussleistungen bei medizinischer Rehabilitation, § 25 SGB II
- Auf den Arbeitsmarkt bezogene Leistungen zur Eingliederung in Arbeit:
- Einstiegsgeld, § 16 b SGB II,
- Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen, § 16 c SGB II,
- Schaffung von Arbeitsgelegenheiten (“1 € – Jobs”), § 16 d SGB II,
- Leistungen zur Beschäftigungsförderung, § 16 e SGB II,
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, § 16 f SGB II,
- Leistungen zur Sozialversicherung:
- Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung und in bestimmten Fällen auch zur Unfallversicherung
- Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen für nicht Versicherungspflichtige, § 26 SGB II
- Saalekreis (für den ehemaligen Saalkreis; der heute ebenfalls zum Saalekreis gehörige ehemalige Landkreis Merseburg-Querfurt war ein Optionskreis (“Zugelassener kommunaler Träger“), so dass hier der Saalekreis für die gesamten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständig ist) [Agentur für Arbeit] [kommunaler Träger]
- Altmarkkreis Salzwedel [Agentur für Arbeit] [kommunaler Träger]
- Landkreis Celle [Agentur für Arbeit] [kommunaler Träger]
- Landkreis Wesermarsch [Agentur für Arbeit] [kommunaler Träger]
- Landkreis Lüchow-Dannenberg [Agentur für Arbeit] [kommunaler Träger]
- Landkreis Uelzen [Agentur für Arbeit] [kommunaler Träger]
- Landkreis Ahrweiler [Agentur für Arbeit] [kommunaler Träger]
- Rhein-Neckar-Kreis [Agentur für Arbeit] [kommunaler Träger]
- Stadt Heilbronn [Agentur für Arbeit] [kommunaler Träger]
- Landkreis Karlsruhe [Agentur für Arbeit] [kommunaler Träger]
- Landkreis Calw [Agentur für Arbeit] [kommunaler Träger]
- Landkreis Freudenstadt [Agentur für Arbeit] [kommunaler Träger]
- Enzkreis [Agentur für Arbeit] [kommunaler Träger]
- Landkreis Ravensburg [Agentur für Arbeit] [kommunaler Träger]
- Landkreis Rottweil [Agentur für Arbeit] [kommunaler Träger]
- Universitätsstadt Ulm [Agentur für Arbeit] [kommunaler Träger]
- Alb-Donau-Kreis [Agentur für Arbeit] [kommunaler Träger]
- Schwarzwald-Baar-Kreis [Agentur für Arbeit] [kommunaler Träger]
- Stadt Straubing [Agentur für Arbeit] [kommunaler Träger]
- Landkreis Straubing-Bogen [Agentur für Arbeit] [kommunaler Träger]
- Landkreis München [Agentur für Arbeit] [kommunaler Träger]
- Stadt Passau [Agentur für Arbeit] [kommunaler Träger]
- Landkreis Schmalkalden-Meiningen [Agentur für Arbeit] [kommunaler Träger]
- Landkreis Altenburger Land [Agentur für Arbeit] [kommunaler Träger]



