Arbeitsunfähigkeitsmeldungen

Anspruch auf Arbeitslosengeld aus der Arbeitslosenversicherung hat nur, wer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Dies setzt u. a. voraus, dass die/der Betreffende nach ihrem/seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen in der Lage ist, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufzunehmen und auszuüben. Sofern die Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Arbeitslosengeld eintritt, besteht ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung für eine Dauer von bis zu sechs Wochen, § 146 SGB III.

In der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirkt sich eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung nicht auf den Leistungsbezug aus. Aus der Dauer und der Häufigkeit von angezeigter und bescheinigter Arbeitsunfähigkeit können sich jedoch Zweifel an der Erwerbsfähigkeit ergeben. Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld II ist das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II. Mit der Anzeige- und Bescheinigungspflicht nach § 56 SGB II soll sichergestellt werden, dass der zuständige Leistungsträger bei vorliegenden Anhaltspunkten eine Überprüfung der Erwerbsfähigkeit vornehmen kann und bei Wegfall der Leistungsberechtigung die Betroffene/den Betroffenen an das für ihn zuständige Leistungssystem (z. B. SGB XII) verweist.

Darüber hinaus ist die Kenntnis über die aktuelle Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit der/des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Gestaltung des Eingliederungsprozesses. Dies betrifft z. B. die Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen oder Angebote für Eingliederungsmaßnahmen.

Die nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich ein wichtiger Grund für das Versäumen eines Melde- oder sonstigen Termins anzusehen ist, der Sanktionen nach dem SGB II ausschließt. Arbeitsunfähigkeit ist jedoch nicht in jedem Einzelfall gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen. Nach vorheriger Aufforderung des Jobcenters kann vom Leistungsberechtigten auch ein ärztliches Attest für die Unmöglichkeit des Erscheinens zu einem Meldetermin verlangt werden1.

Die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt stellt keine Anspruchsvoraussetzung für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dar. Solange Hilfebedürftigkeit besteht, müssen die zuständigen Leistungsträger erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend unterstützen mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit, § 14 SGB II.

Daraus folgt, dass Betroffene beispielsweise auch während einer Zeit der Kinderbetreuung vom Jobcenter zu betreuen sind. Dies gilt insbesondere, wenn ausdrücklich eine berufliche Eingliederung gewünscht wird oder regelmäßig kurz vor dem Ende des Zeitraums, in dem unter Berufung auf § 10 SGB II Vermittlungsvorschläge oder Eingliederungsmaßnahmen als unzumutbar abgelehnt werden können. Um diesen Prozess planvoll zu gestalten, benötigt die Vermittlungsfachkraft auch Erkenntnisse über das Vorliegen einer aktuellen Arbeitsunfähigkeit. Dies ist insbesondere für die Anberaumung von Beratungsterminen, die Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen und anderen Unterstützungsangeboten erforderlich.

  1. vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010 – Az. B 4 AS 27/10 R[]