Außerschulische Lernförderung bei Rechtschreibschwäche durch das Jobcenter

Schüler können auch dann gegen das Jobcenter einen Anspruch auf schulische Angebote ergänzende Lernförderung haben, wenn sie zwar im Fach Deutsch die Schulnote 3 erhalten haben, im Bereich der Rechtschreibung aber nur über ein unterdurchschnittliches Leistungsvermögen verfügen. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Falle zweier Kinder entschieden, die die 6. und 8. Klasse einer Hauptschule besuchen.

Die Hauptschule soll, so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, nach dem niedersächsischen Schulgesetz (§ 9 Abs.1 NSchG) unter anderem elementare Kulturtechniken stärken. Zu diesen elementaren Kulturtechniken gehören auch Fertigkeiten wie Lesen und Schreiben. Daher können Schülerinnen und Schüler nach § 28 Abs. 5 SGB II auch dann einen Anspruch auf schulische Angebote ergänzende Lernförderung haben, wenn sie in dem Fach Deutsch zwar die Schulnote 3 haben, die Rechtschreibfähigkeiten aber unterdurchschnittlich sind. Die Schule hatte bestätigt, dass die Rechtschreibnote nur zu 10% in die Gesamtdeutschnote einfließt. Das Gericht hat berücksichtigt, dass sich gerade die Fähigkeit zu Schreiben auf die Leistung in allen Schulfächern und vor allem in wesentlichen Lebensbereichen auswirkt. Dies gilt besonders auch für die Erlangung eines Ausbildungsplatzes, die weitere Entwicklung im Beruf und damit die Fähigkeit, später seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können.

Im vorliegenden Fall war das unterdurchschnittliche Leistungsvermögen der Kinder im Bereich der Rechtschreibung im Rahmen einer Rechtschreibtestung nachgewiesen und der Förderbedarf – 4 Stunden pro Woche je Kind – durch die Lehrer bestätigt worden.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat damit der Auffassung des Jobcenters widersprochen, wonach die Lernförderung hinsichtlich der Rechtschreibschwäche nicht mehr von § 28 Abs. 5 SGB II gedeckt sei, da hierfür eine besonders intensive, andauernde Förderung notwendig sei. Außerdem müsse nach Auffassung des Jobcenters die Versetzung durch die Lernschwäche der Kinder gefährdet sein, um einen Anspruch auf die Lernförderung zu haben. Dies war vorliegend aber nicht der Fall. Auch diesem Argument hat sich das Gericht nicht angeschlossen.

Allerdings konnte das Landessozialgericht in dem hier entschiedenen Eilverfahren nicht den genauen Umfang und die Dauer der Lernförderung ermitteln, da die Lernförderung ihr Ziel nur erreichen kann, wenn Sie zeitnah einsetzt. Das Landessozialgericht hat daher im Wege einer Folgenabwägung entschieden, dass die außerschulische Lernförderung als Sonderbedarf vom Anspruch auf Sicherung eines menschenwürdigen Existensminimus erfasst wird. Das Landessozialgericht hat sich dabei auf die Empfehlung der Lehrer gestützt. Das Jobcenter muss nun vorläufig aufgrund des Gerichtsbeschlusses im einstweiligen Rechtsschutz die Lernförderung im Umfang von 2 mal 2 Unterrichtsstunden wöchentlich je Kind bis zum Schuljahresende bezahlen.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Februar 2012 – L 7 AS 43/12 B ER