Beratungsverschulden der Arbeitsagentur


Hat die Agentur für Arbeit keine Kenntnis davon, ob der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Auslaufen des Arbeitslosengeldanspruches hilfebedürftig sein wird und springt dies auch nicht ins Auge, so hat sich ihr auch keine im Rahmen des von ihr geführten Verwaltungsverfahrens klar zu Tage getretene Gestaltungsmöglichkeit mit der Folge einer konkreten Beratungspflicht aufgedrängt, die jeder Verständige mutmaßlich nutzen würde.

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch befreit den Versicherten bzw. Leistungsempfänger nicht von jeglicher Sorgfaltspflicht in eigenen Angelegenheiten.

Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 30. November 2009 – S 24 AS 2559/07

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