Einstweilige Anordnung bei Mittellosigkeit und deren Glaubhaftmachung


Die Gerichte können in den Fällen, in denen der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der (angeblichen) Mittellosigkeit des Antragstellers begründet wird, erwarten, dass mit der Antragstellung, spätestens aber mit einer entsprechenden Aufforderung durch das Gericht, die Einkommensverhältnisse mindestens so detailliert darlegt werden, wie dies zB bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe erforderlich ist. Andernfalls kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. März 2010 – L 11 KR 1448/10 ER-B

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