Erstausstattungen der Wohnung nach vorherigem Verzicht

Ein Anspruch auf Leistungen für Erstausstattungen der Wohnung kann auch noch nach einem vorherigem Verzicht auf die Anschaffung einer Wohnungseinrichtung bestehen, urteilte jetzt das Bundessozialgericht.

In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall bezog der im Jahre 1966 geborene Kläger im Dezember 2003 eine 42 Quadratmeter große Wohnung in Berlin. Zu diesem Zeitpunkt und weiter bis zum 31. Dezember 2004 erhielt er Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III, ab dem 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Erst im November 2005 beantragte er bei dem Grundsicherungsträger eine Erst­ausstattung für die Wohnung (Küchen- und Wohnzimmerschränke, ein Bett mit Lattenrost und neuer Matratze, Fußbodenbelag sowie ein Schuhschrank/Garderobe für den Flur). Er habe 2003 zunächst seine Schulden abbezahlt, weil er damit gerechnet habe, bald wieder Arbeit zu finden und auf eine Wohnungseinrichtung verzichtet. Er nächtige auf einer 15 Jahre alten Matratze auf dem Boden.

Der beklagte Grundsicherungsträger, das JobCenter Steglitz Zehlendorf, lehnte den Anspruch auf eine Erstausstattung zunächst ab. Nach Klageerhebung und einer Wohnungsbesichtigung erkannte er den Bedarf für eine Matratze an und überwies dem Kläger zur Anschaffung 50 €. Hinsichtlich der weiteren Wohnungseinrichtung ge­währte er ein Darlehen in Höhe von 344 € wegen eines unabweisbaren Bedarfs nach § 23 Abs 1 Satz 1 SGB II. Leistungen für Teppichboden und Schuhschrank lehnte er ab. Der Kläger verfolgt seine Klage weiter mit dem Ziel, insgesamt 540 € als Zuschuss für eine Erstausstattung gemäß § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II zu erhalten. Dies ist in den Vorinstanzen sowohl beim Sozialgericht Berlin1 wie auch beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg2, ohne Erfolg geblieben.

Auf die Revision des Klägers hat das Bundessozialgericht der Revision des Klägers stattgegeben, wobei allerdings der Kläger zuvor in der mündlichen Verhandlung Aufwendungen für einen Teppichboden nicht mehr beantragt hatte. Das beklagte JobCenter Steglitz Zehlendorf wurde vom Bundessozialgericht verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erst­ausstattungen für seine Wohnung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu ent­scheiden. Das Jobcenter ist jedoch in jedem Fall verpflichtet, die Leistungen für Erst­aus­stattungen für die Wohnung als Zuschuss, unter Umständen auch als Sachleistungen, und nicht nur als Darlehen zu gewähren. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Wohnung bereits im November 2003 bezogen und damals auf den Erwerb von Einrichtungsgegen­ständen verzichtet hat.

Bundessozialgericht, Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 45/08 R

  1. SG Berlin – S 87 AS 1853/06[]
  2. LSG Berlin – L 19 AS 1116/06[]