Grundsicherung und die Prozesskostenhilfe


Leistungen, die nach dem SGB II gewährt werden, stellen Einkommen im Sinne des § 115 ZPO dar; das gilt auch für solche, die dem Hilfebedürftigen als Alleinerziehendem für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II pauschal gewährt werden. Ein pauschaler Abzug dieses Mehrbedarfs im Rahmen des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO kommt nicht in Betracht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Mai 2010 – XII ZB 65/10

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