Keine rückwirkend höheren ALG-II-Leistungen


Das Bundesverfassungsgericht dämpft die Erwartungen, die nach seinem Hartz-IV-Urteil aufgekommen sind: Aufgrund dieses Urteils wird es zumindest für die Vergangenheit keine höheren ALG-II-Leistungen geben.

In einer jetzt vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Verfassungsbeschwerde sehen die Beschwerdeführer die Höhe der Regelleistungen nach dem sog. „Hartz IV-Gesetz“ für den Zeitraum von Januar bis Juni 2005 als zu niedrig an und haben nach Erschöpfung des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung angenommen. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010[1] sind die für diesen Fall relevanten verfassungsrechtlichen Fragen für die Bemessung der Regelleistungen geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat die mittelbar angegriffenen Vorschriften des § 20 Abs. 2 und 3 SGB II a.F. für verfassungswidrig erklärt. Da die verfassungswidrigen Regelungen bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbar sind, steht gleichzeitig fest, dass die Beschwerdeführer keine höheren Regelleistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum beanspruchen können.

Höhere Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum ergeben sich auch nicht aufgrund der in dem genannten Urteil geschaffenen Härtefallregelung, denn diese gilt nicht rückwirkend für Zeiträume, die vor der Verkündung dieses Urteils liegen. Von einer rückwirkenden Übergangsregelung hat das Bundesverfassungsgericht ebenso abgesehen wie von einer Verpflichtung des Gesetzgebers, auch für zurückliegende Leistungszeiträume eine Öffnungsklausel zu schaffen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. März 2010 – 1 BvR 395/09

  1. 1 BvL 1/09 u.a. []

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