Laktoseintoleranz: kostenaufwändige Ernährung?

Der Anspruch eines Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld II auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung aufgrund seiner vegetarischen Lebensweise wegen Laktoseintoleranz besteht nicht, wenn tatsächlich keine Mehrkosten gegenüber einem Gesunden entstehen. Bevorzugt der Betroffene aus persönlichen Gründen bestimmte Produkte, ist dies für die Höhe seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II ohne Belang.

Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Empfängers von Arbeitslosengeldes II mit Laktoseintoleranz abgewiesen, der gegenüber dem Jobcenter geltend gemacht hat, dass er höhere Kosten für den Kauf von Milchersatzprodukten habe, nachdem bei ihm eine Milchzuckerunverträglichkeit festgestellt worden war. Bereits das Sozialgericht Koblenz hatte dem Kläger keinen Mehrbedarf zugesprochen.

In seiner Urteilsbegründung hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz betont, dass grundsätzlich der im Rahmen der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II („Hartz-IV“) gewährte Regelbedarf die Kosten der gesamten Ernährung abdeckt. Etwas anderes gilt aber bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen; diese erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.

Der Kläger, der seit Jahren Vegetarier ist und kein Fleisch, keinen Fisch bzw. keine Produkte, die Gelatine enthalten, verzehrt, machte gegenüber dem Jobcenter geltend, dass er höhere Kosten für den Kauf von Milchersatzprodukten habe, nachdem bei ihm mittels eines oralen Laktosetoleranztests eine Milchzuckerunverträglichkeit festgestellt worden war. Der vom Landessozialgericht beauftragte Ernährungsberater kam in seinem ernährungswissenschaftlichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass dies zwar zutreffen könne, wenn sich ein Laktoseintoleranter mit Fleisch und Fisch ernähre, nicht jedoch für einen sich vegetarisch Ernährenden. Aufgrund der ersparten Aufwendungen für Fleisch und Fisch habe der Kläger gegenüber einem sich mit einer normalen Vollkost ernährenden Leistungsempfänger sogar geringfügig geringere Ausgaben, unter der Voraussetzung dass nur die preiswertesten Lebensmittel genommen werden.

Gestützt auf dieses Gutachten bestätigte daher das Landessozialgericht im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Koblenz. Der Kläger könne nicht verlangen, fiktiv so gestellt zu werden wie ein sich nicht vegetarisch ernährender Leistungsempfänger, der keinen Milchzucker vertrage. Auch komme es für die Frage des medizinisch bedingten Mehrbedarfs allein darauf an, welche Kosten dem Kläger ausgehend von seiner Größe und seinem Gewicht für eine seinen Nährstoffbedarf ausreichend abdeckende laktosefreie Ernährung entstünden. Bevorzuge der Kläger aus persönlichen Gründen bestimmte Produkte, sei dies für die Höhe seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II ohne Belang.

Landesspzialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. März 2013 – L 6 AS 291/10