Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers – und die spätere Aufhebung des Bewilligungsbescheides

Der Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zur Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers aus dessen zivilrechtlichem Vertrag mit dem Leistungserbringer (hier: Schulvertrag über die Betreuung eines behinderten Kindes – Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff SGB XII) erfolgt in der Regel durch einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt mit Drittwirkung (zugunsten des Leistungserbringers). Dadurch wird zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Leistungserbringer eine zivilrechtliche Rechtsbeziehung begründet.

Der Sozialhilfeträger ist an den im Bewilligungsbescheid im Grundverhältnis gegenüber dem Hilfeempfänger erklärten Schuldbeitritt grundsätzlich gebunden. Diese Bindungswirkung besteht, solange und soweit der der Bewilligung zugrunde liegende (begünstigende) Verwaltungsakt nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 2, §§ 44 ff SGB X).

Werden der Bewilligungsbescheid und der darin erklärte Schuldbeitritt nach Maßgabe der §§ 44 ff SGB X aufgehoben, entfällt im Verhältnis zum Leistungserbringer der Rechtsgrund für Zahlungen des Sozialhilfeträgers. Wird der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 2, 4 SGB X), sind bereits geleistete Zahlungen nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB auszugleichen1.

Dem Sozialhilfeträger steht gegen den Leistungserbringer ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB zu. Er kann nach Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 07.05.2009 mit Wirkung für die Vergangenheit die in dem Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.05.2010 rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen zurückverlangen. Dabei sind jedoch vom Hilfeempfänger bereits erstattete Beträge gemäß § 422 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 362 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen, da dieser neben dem Leistungserbringer als Gesamtschuldner haftet.

Die Rechtsbeziehung zwischen dem Sozialhilfeträger als Sozialhilfeträger und dem Leistungserbringer als Leistungserbringer im Rahmen des Schulverhältnisses ist zivilrechtlich zu beurteilen. Ohne Rechtsgrund erbrachte Zahlungen des Sozialhilfeträgers sind nach Maßgabe der §§ 812 ff BGB auszugleichen.

Das Leistungserbringungsrecht der Sozialhilfe ist im Bereich der sozialen Dienste und Einrichtungen (§ 75 Abs. 1 SGB XII) durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis geprägt, das die wechselseitigen und unterschiedlichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten (Hilfeempfänger) und dem Leistungserbringer (Dienst, Einrichtung) beschreibt2. Die Besonderheit und zugleich Schwierigkeit bei der Beurteilung von Ansprüchen der im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis verbundenen Beteiligten besteht darin, dass die im Leistungsdreieck zusammengefassten Beziehungen unterschiedlicher Rechtsnatur sind.

Zwischen dem bedürftigen Hilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger besteht ein öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis (Grundverhältnis), das sich nach den Vorschriften des SGB XII beurteilt (hier: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff SGB XII). Die Entscheidung über die Gewährung von Sozialhilfeleistungen ergeht durch Verwaltungsakt. Das Grundverhältnis ist Fundament und rechtlicher Maßstab für die übrigen Rechtsbeziehungen des sozialhilferechtlichen Dreiecks. Diese dienen der Erfüllung der Ansprüche im Grundverhältnis. Das Grundverhältnis an sich und die dieses Verhältnis prägenden Vorschriften sind daher bei der Auslegung der übrigen Vertragsbeziehungen zu berücksichtigen (Ausstrahlungswirkung des Grundverhältnisses). Im Rahmen des Grundverhältnisses stehen dem Sozialhilfeempfänger keine Primäransprüche auf Zahlung entstehender oder entstandener Kosten an sich selbst zu; er kann vom Sozialhilfeträger ausschließlich die Übernahme dieser Kosten in Form der Zahlung an den Leistungserbringer verlangen (Anspruch auf Sachleistungsverschaffung)3. Das gesetzliche Regelungskonzept geht somit davon aus, dass der Sozialhilfeträger die ihm (im Rahmen seiner Sachleistungsverschaffungspflicht/Gewährleistungsverantwortung) obliegende Leistung nicht als Geldleistung an den jeweiligen Hilfeempfänger erbringt, um diesem die Zahlung des vertraglichen Entgelts aus dem Vertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen zu ermöglichen, sondern dass die Zahlung direkt an den Dienst erfolgt, der die Pflege leistet4.

Der Kostenübernahmeanspruch des Leistungsempfängers gegenüber dem Sozialhilfeträger setzt voraus, dass zwischen Ersterem und dem Leistungserbringer ein zivilrechtlicher Vertrag geschlossen wird, auf Grund dessen ein Anspruch auf Erbringung von Betreuungs, Hilfe- und Förderleistungen sowie gegebenenfalls Unterkunft und Verpflegung besteht (privatrechtliches Erfüllungsverhältnis als zivilrechtliche Seite des sozialhilferechtlichen Dreiecks; hier: Schulvertrag mit dem Leistungserbringer als Schulträger). Im Gegenzug ist der bedürftige Hilfeempfänger zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts verpflichtet. Die gegenüber dem Leistungserbringer bestehende Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers ist der Bedarf, den der Sozialhilfeträger im Grundverhältnis – durch Vergütungsübernahme – decken muss5.

Die Rechtsbeziehungen zwischen den Leistungserbringern und den Sozialhilfeträgern werden in ihrem Rahmen durch die öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII (öffentlich-rechtliches Sachleistungsverschaffungsverhältnis)6 bestimmt. Da der Sozialhilfeträger die Leistungen grundsätzlich nicht selbst erbringt, hat er durch Verträge mit den Leistungserbringern eine Sachleistung durch diese sicherzustellen. Dadurch wird den Hilfeempfängern die Sozialleistung verschafft7. Zugleich modifizieren die Vereinbarungen das Grundverhältnis und beeinflussen („überlagern“) das Erfüllungsverhältnis8. Das zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer bestehende Sachleistungsverschaffungsverhältnis verbindet somit das öffentlich-rechtliche Grundverhältnis und das privatrechtliche Erfüllungsverhältnis zu einer dreiseitigen Rechtsbeziehung.

Nach dem Gesetzeskonzept ist die „Übernahme“ der dem Leistungserbringer zustehenden Vergütung (vgl. § 75 Abs. 3 SGB XII) untrennbarer ergänzender Bestandteil der Sachleistungsverschaffungspflicht des Trägers der Sozialhilfe.

Rechtlich geschieht dies – bei unverändert fortbestehender Verpflichtung des Hilfeempfängers aus dem im Erfüllungsverhältnis geschlossenen privatrechtlichen Vertrag – in Form eines Schuldbeitritts des Sozialhilfeträgers (kumulative Schuldübernahme). Der Sozialhilfeträger tritt der Zahlungsverpflichtung des bedürftigen Hilfeempfängers aus dessen zivilrechtlichem Vertrag mit dem Leistungserbringer und somit einer privatrechtlichen Schuld gegenüber dem Leistungserbringer bei. Dabei wird der Schuldbeitritt in dem im öffentlich-rechtlichen Grundverhältnis ergehenden Bewilligungsbescheid über die Sozialhilfeleistung erklärt. Dementsprechend handelt es sich bei dem Bewilligungsbescheid um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung (zugunsten des Leistungserbringers) nach § 31 SGB X9.

Der Schuldbeitritt hat sowohl einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger als auch einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an den Leistungserbringer zur Folge. Der Sozialhilfeträger tritt auf diese Weise als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff BGB in Höhe der bewilligten Leistung, wie sie in dem gegenüber dem Hilfsbedürftigen ergehenden Kostenübernahmebescheid ausgewiesen ist, an die Seite des Sozialhilfeempfängers10. Dadurch, dass der Sozialhilfeträger mit dem Kostenübernahmebescheid der Schuld des Hilfeempfängers beitritt und der Leistungserbringer auf Grund dieses Schuldbeitritts direkt einen Zahlungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger hat, wandelt sich die zivilrechtliche Schuld aus dem im Erfüllungsverhältnis zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer geschlossenen (Dienst)Vertrag nicht in eine öffentlich-rechtliche um. Denn ein Schuldbeitritt teilt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers, zu der er erklärt wird11.

Da der Sozialhilfeträger somit durch den Schuldbeitritt Gesamtschuldner einer zivilrechtlichen Forderung wird, ist die Entscheidung des Sozialhilfeträgers im Grundverhältnis über die Schuldmitübernahme (Bewilligungsbescheid) als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt mit Drittwirkung zu qualifizieren12, der zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Leistungserbringer eine zivilrechtliche Rechtsbeziehung entstehen lässt, so dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten. Der Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers begründet – wie Garantie oder Bürgschaft – eine eigene Schuld und stellt diese neben die des Schuldners. Zahlt der Beitretende an den Gläubiger, leistet er in der Regel auf diese Verpflichtung. Besteht sie nicht, hat er einen Anspruch aus Leistungskondiktion gegen den Gläubiger13. Die Schuld des Beitretenden ist nicht akzessorisch zur Haupt/Urschuld. Nach Inhalt und Umfang bemisst sie sich lediglich in der Sekunde ihrer Begründung (hier: durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung) nach der Haupt/Urschuld. Ab diesem Zeitpunkt liegen Einzelverpflichtungen vor, die nach allgemeinen Gesamtschuldgrundsätzen eine selbständige und durchaus unterschiedliche Entwicklung nehmen können, wenn nicht ein Fall der Wirkungserstreckung nach §§ 424 ff BGB vorliegt14.

Aus den zu dem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis entwickelten Grundsätzen folgt für den vorliegenden Fall, dass der Leistungserbringer durch den Leistungsbescheid vom 07.05.2009 in dem dort ausgewiesenen Umfang der Zahlungsverpflichtung des hilfebedürftigen Kindes aus dem mit dem Leistungserbringer abgeschlossenen Schulvertrag beigetreten ist. Auf Grund dieses Beitritts ist der Leistungserbringer als Leistungserbringer Gläubiger eines den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts unterliegenden Zahlungsanspruchs gegen den Sozialhilfeträger als Gesamtschuldner geworden. Soweit das Berufungsgericht meint, der Bewilligungsbescheid vollziehe nur die einstweilige Anordnung vom 24.11.2008 und weise keinen eigenständigen Regelungscharakter im Sinne des § 31 SGB X auf, werden sowohl die privatrechtsgestaltende Drittwirkung des Bescheids als auch der Umstand außer Acht gelassen, dass die zu erbringenden Sozialhilfeleistungen durch den Bescheid näher konkretisiert wurden15.

Durch die rückwirkende Aufhebung der Sozialhilfebewilligung mit Bescheid des Sozialhilfeträgers vom 16.05.2012 ist der Rechtsgrund für die in dem Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.05.2010 an den Leistungserbringer geleisteten Zahlungen nachträglich weggefallen (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB).

Der Sozialhilfeträger ist an den im Bewilligungsbescheid im Grundverhältnis erklärten Schuldbeitritt grundsätzlich gebunden. Diese Bindungswirkung besteht entgegen der der Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde liegenden Annahme, solange und soweit der der Bewilligung zugrunde liegende (begünstigende) Verwaltungsakt nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 2, §§ 44 ff SGB X). Die Wirksamkeit des Schuldbeitritts hängt somit vom Schicksal des Bewilligungsbescheids ab. Um von seiner zivilrechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Leistungserbringer frei zu werden, muss der Sozialhilfeträger den Bewilligungsbescheid insgesamt, das heißt auch den darin enthaltenen Schuldbeitritt, nach §§ 44 ff SGB XII aufheben16. Insoweit strahlt das öffentlich-rechtliche Grundverhältnis auf das privatrechtliche Erfüllungsverhältnis aus, da der Schuldbeitritt aufgrund der privatrechtsgestaltenden Wirkung des Bewilligungsbescheids erfolgte. Ohne eine Entscheidung im Grundverhältnis nach §§ 44 ff SGB X bleibt der Schuldbeitritt grundsätzlich bindend. Soweit der Bewilligungsbescheid nicht widerrufen oder zurückgenommen ist, können Zahlungen des Sozialhilfeträgers an den Leistungserbringer deshalb nicht nach Bereicherungsrecht mit der Begründung zurückgefordert werden, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung seien nicht erfüllt. Werden hingegen der Bewilligungsbescheid und der darin erklärte Schuldbeitritt nach Maßgabe der §§ 44 ff SGB X aufgehoben, entfällt im Verhältnis zum Leistungserbringer der Rechtsgrund für die Zahlungen des Sozialhilfeträgers. Wird der Bewilligungsbescheid – ausnahmsweise – mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 2, 4 Satz 1 SGB X), sind bereits geleistete Zahlungen nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB auszugleichen.

Im vorliegenden Fall hat der Sozialhilfeträger die Sozialhilfebewilligung nebst Schuldbeitritt mit gegenüber dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer bestandskräftigem Bescheid vom 16.05.2012 (in Verbindung mit dem Bescheid an den Leistungserbringer) gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 SGB X zurückgenommen. Dies erfolgte mit Wirkung für die Vergangenheit, wie sich insbesondere daraus ergibt, dass sowohl der Hilfeempfänger als auch der Leistungserbringer auf Erstattung der seit dem 1.01.2009 geleisteten Zahlungen in Anspruch genommen wurden.

Auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) kann der Leistungserbringer sich nicht berufen (§ 820 Abs. 1 Satz 2 BGB). Er durfte nicht darauf vertrauen, dass die im vorläufigen Rechtsschutz erstinstanzlich ergangene Entscheidung, auf der der Bewilligungsbescheid beruhte, im Rechtsmittelverfahren und später im Hauptsacheverfahren bestätigt wird. Der Bescheid ist zudem unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung ergangen17. Es kommt hinzu, dass der Leistungserbringer den Schulvertrag in Kenntnis der ungesicherten Finanzierung und vor Erlass der einstweiligen Anordnung vom 24.11.2008 abgeschlossen hat, also bewusst auf Planungssicherheit verzichtete.

Der Leistungserbringer und der Hilfeempfänger haften dem Sozialhilfeträger als Gesamtschuldner nach § 421 BGB. Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Leistungserbringer und der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch aus § 50 Abs. 1 beziehungsweise § 50 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, Abs. 4 SGB X gegen den Hilfeempfänger stehen gleichstufig nebeneinander. Denn nach den Grundsätzen des sozialhilferechtlichen Dreiecks hat der Sozialhilfeträger seine gegenüber dem Hilfeempfänger bestehende Sachleistungsverschaffungspflicht dadurch erfüllt, dass er das aus dem Schulvertrag geschuldete Entgelt an den Leistungserbringer gezahlt hat. Der Hilfeempfänger hat wiederum eine diesen Zahlungen entsprechende Sachleistung erhalten, ohne das hierfür vereinbarte Entgelt entrichten zu müssen. Die Gleichstufigkeit der Rückerstattungsverpflichtungen ergibt sich daraus, dass der Leistungserbringer und der Hilfeempfänger in gleichem Umfang bereichert und beide zur Rückzahlung verpflichtet sind, ohne dass einer der Schuldner nur subsidiär oder vorläufig für die andere Verbindung einstehen muss. Insoweit wird ein inhaltsgleiches Gläubigerinteresse befriedigt18. Unerheblich ist, dass der Leistungserbringer zivilrechtlich haftet, während sich die Haftung des Hilfeempfängers nach öffentlichem Recht richtet19.

Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt gemäß § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für den anderen Gesamtschuldner. Die von den Eltern des Hilfeempfängers bereits erstatteten Beträge kommen deshalb auch dem Leistungserbringer zugute (§ 362 Abs. 1 BGB).

Bundesgerichtshof, Urteil vom 31. März 2016 – III ZR 267/15

  1. Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 07.05.2015 – III ZR 304/14, BGHZ 205, 260[]
  2. grundlegend BSGE 102, 1 Rn. 15 ff[]
  3. BGH, Urteil vom 07.05.2015 – III ZR 304/14, BGHZ 205, 260 Rn. 21; Jaritz/Eicher, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 75 SGB XII Rn. 32, 38; Eicher, SGb 2013, 127, 128[]
  4. BSG, NVwZ-RR 2015, 501 Rn. 14; vgl. auch BSGE aaO Rn.19 f[]
  5. BGH, Urteil vom 07.05.2015 aaO Rn. 22; Jaritz/Eicher aaO Rn. 34; Eicher aaO[]
  6. BGH, Urteil vom 07.05.2015 aaO Rn. 23; Jaritz/Eicher aaO Rn. 36; Eicher aaO[]
  7. BGH aaO; BSGE 102, 1 Rn. 17[]
  8. BGH, Urteil vom 07.05.2015 aaO Rn. 23, 26; Jaritz/Eicher aaO Rn. 36, 40[]
  9. BGH, Urteil vom 07.05.2015 aaO Rn. 24; s. auch BSGE 102, 1 Rn. 22 ff; BSG, BeckRS 2014, 68095 Rn. 7 und NVwZ 2015, 501 Rn. 14; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2011 – L 1 SO 33/09, BeckRS 2011, 69866 26; Bayerisches LSG, Beschluss vom 26.11.2012 – L 18 SO 173/12 B, BeckRS 2013, 68424 15 ff; Jaritz/Eicher aaO Rn. 42, 46[]
  10. BGH, Urteil vom 07.05.2015 aaO[]
  11. BGH, Urteile vom 06.11.2008 – III ZR 279/07, BGHZ 178, 243 Rn. 14; und vom 07.05.2015 aaO; BGH, Urteil vom 16.10.2007 – XI ZR 132/06, BGHZ 174, 39 Rn. 23; BGH, Beschlüsse vom 17.09.2008 – III ZB 19/08, WM 2008, 2153 Rn. 15 und – III ZB 50/08, BeckRS 2008, 21300 Rn. 16[]
  12. vgl. Jaritz/Eicher aaO Rn. 46 mwN[]
  13. vgl. Palandt/Sprau, BGB 75. Aufl., § 812 Rn. 83 zur Konstellation bei der Bürgschaft[]
  14. MünchKomm-BGB/Bydlinski, 7. Aufl., Vor § 414 Rn. 17; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., Überblick vor § 414 Rn. 7; Staudinger/Rieble, BGB, Neubearbeitung 2012, § 414 Rn. 25[]
  15. vgl. Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 31 Rn. 53[]
  16. Jaritz/Eicher aaO Rn. 49[]
  17. vgl. BSG, Urteil vom 31.10.1991 – 7 RAr 60/89 29 f; KassKomm/Steinwedel, SGB X, 88. EL Dezember 2015, § 50 Rn. 39; Keller in Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 86b Rn. 22, 49[]
  18. vgl. BGH, Urteil vom 22.12 2011 – VII ZR 7/11, NJW 2012, 1071 Rn. 18; Palandt/Grüneberg aaO § 421 Rn. 7 mwN[]
  19. vgl. Palandt/Grüneberg aaO Rn. 10[]