Vorübergehende Sozialhilfe für den Erben


Ein Anspruch auf Erbauseinandersetzung gemäß § 2042 BGB ist nach Beendigung der Erbengemeinschaft nicht mehr gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII überleitungsfähig; die Überleitung geht insoweit ins Leere.

Ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen die Hinterlegungsstelle auf Herausgabe eines vom Drittschuldner gemäß §§ 372 ff. BGB hinterlegten Betrags ist nicht gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII überleitungsfähig, weil die Hinterlegungsstelle nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift ist. Der durch die Hinterlegung begründete öffentlich-rechtliche Herausgabeanspruch gegen die Hinterlegungsstelle ist vielmehr – dem Charakter der Hinterlegung als Erfüllungssurrogat entsprechend – dem Vermögen des Hilfeempfängers zuzuordnen.

Eine Überleitung nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII scheidet nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift aus, wenn der Sozialhilfeträger gegen den Hilfebedürftigen unmittelbar aus einem bestandskräftigen Bescheid nach §§ 45, 50 SGB X in die Forderung gegen einen Dritten vollstrecken kann; denn in diesem Fall bedarf es der Überleitung zur Durchsetzung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe nicht. Entsprechendes gilt, wenn der Sozialhilfeträger die Rückforderung darlehensweise erbrachter Sozialhilfeleistungen durch Vollstreckung eines Rückforderungsbescheides durchsetzen kann.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2010 – L 7 SO 853/09

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