In insgesamt 63 (ehemaligen) Landkreisen und sechs kreisfreien Städten werden die Aufgaben der Grundsicherung nach dem SGB II alleine vom kommunalen Träger wahrgenommen, also vom Kreis oder von der kreisfreien Stadt. Diese Städte und Kreise sind als „Zugelassene kommunale Träger” damit auch für die Arbeitsvermittlung sowie die weiteren, im Regelfall der Bundesagentur für Arbeit zugewiesenen Aufgaben nach dem SGB II zuständig.
Dieses Optionsmodell, dass im Rahmen der seinerzeitigen Beratungen über die Hartz-Reformen ins SGB II aufgenommen wurde, ist allerdings zeitlich auf sechs Jahre befristet, läuft also Ende 2010 aus.
Die jeweilige Optionskommune organisiert die Bearbeitung der Leistungen nach dem SGB II, insbesondere also des Arbeitslosengeld II, in eigener Verantwortung. Dabei finden sich in den einzelnen Optionskommunen und Optionskreisen sehr unterschiedliche Organisationsformen. Teilweise wurden „kommunale Jobcenter” eingerichtet, teilweise erfolgt die Bearbeitung in Unterabteilungen des bereits bestehenden Sozialamtes, teils in einem neu errichteten Amt, teils in gesonderten Stabsstellen, kommunalen Eigenbetrieben oder kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts. Wer genau für Sie zuständig ist, wenn Sie in einer der Optionskommunen oder Optionskreise wohnen, erfahren Sie über die Links in der nachfolgenden Aufstellung.
Wenn Sie also in einer der folgenden Landkreise oder kreisfreien Städte leben, ist ausschließlich der Kreis oder die Stadt für die Leistungen der Grundsicherung verantwortlich:
[slider group=A hint=„Optionskommunen in Baden-Württemberg” title=„Baden-Württemberg”]
- Landkreis Biberach
- Landkreis Bodenseekreis
- Landkreis Ortenaukreis
- Landkreis Tuttlingen
- Landkreis Waldshut
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[slider group=A hint=„Optionskommunen im Freistaat Bayern” title=„Bayern”]
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[slider group=A hint=„Optionskommunen in Brandenburg” title=„Brandenburg”]
- Landkreis Spree-Neiße
- Landkreis Uckermark
- Landkreis Oberhavel
- Landkreis Ostprignitz-Ruppin
- Landkreis Oder-Spree
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[slider group=A hint=„Optionskommunen in Hessen” title=„Hessen”]
- Main-Kinzig-Kreis
- Stadt Wiesbaden
- Main-Taunus-Kreis
- Landkreis Fulda
- Odenwaldkreis
- Landkreis Marburg-Biedenkopf
- Hochtaunuskreis
- Vogelsbergkreis
- Landkreis Hersfeld-Rotenburg
- Landkreis Offenbach
- Landkreis Darmstadt-Dieburg
- Landkreis Bergstraße
- Rheingau-Taunus-Kreis
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[slider group=A hint=„Optionskommunen in Niedersachsen” title=„Niedersachsen”]
- Landkreis Osnabrück
- Landkreis Peine
- Landkreis Emsland
- Landkreis Osterode am Harz
- Landkreis Osterholz
- Landkreis Grafschaft Bentheim
- Landkreis Leer
- Landkreis Verden
- Landkreis Oldenburg
- Landkreis Göttingen
- Landkreis Rotenburg (Wümme)
- Heidekreis Soltau-Fallingbostel
- Landkreis Ammerland
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[slider group=A hint=„Optionskommunen in Nordrhein-Westfalen” title=„Nordrhein-Westfalen”]
- Stadt Hamm
- Stadt Mülheim a. d. Ruhr
- Kreis Steinfurt
- Kreis Coesfeld
- Kreis Düren
- Ennepe-Ruhr-Kreis
- Mühlenkreis Minden-Lübbecke
- Hochsauerlandkreis
- Kreis Kleve
- Kreis Borken
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[slider group=A hint=„Optionskommunen in Rheinland-Pfalz” title=„Rheinland-Pfalz”]
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[slider group=A hint=„Optionskommunen im Saarland” title=„Saarland”]
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[slider group=A hint=„Optionskommunen im Freistaat Sachsen” title=„Sachsen”]
- Landkreis Bautzen (einschließlich des ehemaligen Landkreises Kamenz, der als Zugelassener Kommunaler Träger ebenfalls ein Optionskreis war)
- Landkreis Mittelsachsen (nur für die Kommunen des ehemaligen Landkreises Döbeln; für die ehemaligen Landkreise Freiberg und Mittweida, die keine Optionskreise waren, ist eine Arbeitsgemeinschaft zuständig.)
- Landkreis Meißen (nur für das Gebiet des ehemaligen Landkreises Meißen, für das Gebiet des ehemaligen Landkreises Riesa-Großenhain, der nicht optiert hatte, ist eine Arbeitsgemeinschaft zuständig.
- Landkreis Leipzig (nur für die Gemeinden aus dem ehemaligen Muldentalkreis; für die Gemeinden des früheren Landkreises Leipziger Land ist eine Arbeitsgemeinschaft zuständig)
- Landkreis Görllitz (nur für das Gebiet des ehemaligen Landkreises Löbau-Zittau; für die ehemals kreisfreie Stadt Görlitz und den ehemaligen Niederschlesischen Oberlausitzkreis ist eine Arbeitsgemeinschaft zuständig)
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[slider group=A hint=„Optionskommunen in Sachsen-Anhalt” title=„Sachsen-Anhalt”]
- Salzlandkreis
- Landkreis Harz (nur für das Gebiet des ehemaligen Landkreises Wernigerode; für die Städte und Gemeinden der ehemaligen Landkreise Halberstadt und Quedlinburg sowie für die Stadt Falkenstein/Harz sind Arbeitsgemeinschaften zuständig)
- ehemaliger Landkreis Anhalt-Zerbst (die betroffenen Städte und Gemeinden gehören heute zu den Landkreisen Jerichower Land, Anhalt-Bitterfeld und Wittenberg sowie zur Stadt Dessau-Rosslau)
- Landkreis Saalekreis (Da nur der ehemalige Landkreis Merseburg-Querfurt optiert hatte, werden nur die dortigen ALG II-Empfänger vollständig vom Eigenbetrieb für Arbeit des Saalekreises betreut; bei den ALG II-Empfängern des ehemaligen Saalkreises ist der Eigenbetrieb nur zuständig für die Kosten der Unterkunft)
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[slider group=A hint=„Optionskommunen in Schleswig-Holstein” title=„Schleswig-Holstein”]
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[slider group=A hint=„Optionskommunen im Freistaat Thüringen” title=„Thüringen”]
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