Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch trennt bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zwischen solchen Leistungen, die vom kommunalen Träger, also dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, zu erbringen und den übrigen, von der Bundesagentur für Arbeit zu erbringenden Leistungen, § 6 SGB II.
Im Regelfall erfolgt die Bearbeitung in einer vom kommunalen Träger und der örtlichen Agentur für Arbeit gemeinsam gebildeten Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II. Für insgesamt 69 Landkreise und kreisfreien Städte, die sogenannten Optionskommunen, liegt die Zuständigkeit ausschließlich bei dem jeweiligen kommunalen Träger.
Daneben besteht aber auch in einigen Regionen die Besonderheit, dass sich der jeweilige kommunale Träger und die Agenturen entweder nicht auf die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft geeinigt haben oder aber eine bestehende Arbeitsgemeinschaft vom kommunalen Träger oder der Agentur für Arbeit wieder aufgekündigt wurde.
In diesen Fällen erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger die Ihnen jeweils obliegenden Leistungen dann ihre Leistungen nebeneinander (Getrennte Trägerschaft).
In einigen Regionen erfolgt diese getrennte Bearbeitung wie bei einer Arbeitsgemeinschaft in einem gemeinsamen Gebäude („Jobcenter“), dies ist jedoch in diesen Fällen keine Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft, der Kommunale Träger und die Arbeitsgemeinschaft arbeiten hier gleichwohl organisatorisch voneinander getrennt.
Wenn Sie also in einer dieser Landkreise oder kreisfreien Städte mit getrennter Aufgabenwahrnehmung lebten, war bis Ende 2011 der kommunale Träger und die Agentur für Arbeit jeweils für die Ihnen im SGB II zugewiesenen Leistungen zuständig, Sie sahen sich also in diesen Regionen zwei Behörden gegenüber:
Zuständigkeit des kommunalen Trägers
Zuständiger kommunaler Träger der Leistungen nach dem SGB II sind die jeweiligen kreisfreien Städten und die Landkreise, § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, soweit nicht durch Landesrecht ein anderer kommunaler Träger bestimmt ist. Der kommunale Träger ist im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II nur für bestimmte, im SGB II im Einzelnen aufgeführte Leistungen zuständig. Diese umfassen:
- Leistungen für Unterkunft und Heizung, § 22 SGB II
- Leistungen, die nicht von der Regelleistung umfasst sind, § 23 Abs. 3 SGB II:
- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
- Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
- mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
- Kommunale Eingliederungsleistungen, § 16 a SGB II:
- die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
- die Schuldnerberatung,
- die psychosoziale Betreuung,
- die Suchtberatung.
Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit, bzw. deren örtliche Agentur für Arbeit, ist für alle anderen Leistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitslose zuständig, § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II, also für alle Leistungen, die im Rahmen der Grundsicherung nach dem SGB II nicht ausdrücklich dem kommunalen Träger zugewiesen sind. Dies umfasst insbesondere:
- Arbeitslosengeld II, § 19 SGB II, und Sozialgeld, § 28 SGB II,
- Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, § 20 SGB II,
- Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
- Befristeter Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld, § 24 SGB II,
- Zusätzliche Leistung für die Schule, § 24 a SGB II,
- Vorschussleistungen bei medizinischer Rehabilitation, § 25 SGB II
- Auf den Arbeitsmarkt bezogene Leistungen zur Eingliederung in Arbeit:
- Einstiegsgeld, § 16 b SGB II,
- Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen, § 16 c SGB II,
- Schaffung von Arbeitsgelegenheiten („1 € – Jobs“), § 16 d SGB II,
- Leistungen zur Beschäftigungsförderung, § 16 e SGB II,
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, § 16 f SGB II,
- Leistungen zur Sozialversicherung:
- Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung und in bestimmten Fällen auch zur Unfallversicherung
- Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen für nicht Versicherungspflichtige, § 26 SGB II
Die getrennte Trägerschaft ist infolge einer Gesetzesänderung seit 1. Januar 2012 örtlich nicht mehr anzutreffen,[1] da überall nur noch Optionskommunen oder Gemeinsame Einrichtungen von Agentur und Kommune arbeiten.
Nachdem mit Wirkung zum 1. Januar 2012 die gesetzlichen Regelungen in den §§ 6, 6a, 6d, 44b SGB II angepasst wurden, findet sich seitdem in der Bundesrepublik Deutschland keine Stadt bzw. kein Landkreis mehr, in dem eine getrennte Trägerschaft besteht. Seitdem finden sich nur noch entweder Jobcenter als gemeinsame Einrichtung der Agentur für Arbeit und der Kommune oder – bei Optionskommunen – Jobcenter in alleiniger Trägerschaft der jeweiligen Kommune (Stadt oder Landkreis).