Antragstellung

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende werden nur auf Antrag gewährt.

Sie müssen diese Leistungen daher ausdrücklich bei der für Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Behörde beantragen.

Die Leistungen werden grundsätzlich auch erst ab dem Datum der Antragstellung gewährt, nicht jedoch rückwirkend. Eine Ausnahme gilt insoweit nur für solche Tage, an denen die Behörde geschlossen ist, also etwa am Wochenende oder an Feiertagen, dann reicht die Antragstellung auch noch am nächsten Öffnungstag.

Wichtig: Für die Stellung des Antrags ist es nicht erforderlich, die ganzen, oftmals umfangreichen Antragsunterlagen bereits ausgefüllt dabei zu haben. Der Antrag kann vielmehr jederzeit formfrei gestellt werden, etwa schriftlich oder durch persönliche Vorsprache. Selbst eine telefonische Antragstellung ist möglich, auch wenn es dann bei Problemen später schwer nachweisbar ist. Die erforderlichen Antragsunterlagen, ohne die Ihr Antrag nicht bearbeitet werden kann, können Sie nachreichen.

Bei einem gemeinsamen Haushalt gilt der von einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gestellte Antrag auch für alle anderen Mitglieder dieser Bedarfsgemeinschaft. Zu einer solchen Bedarfsgemeinschaft zählen Sie, Ihr Ehegatte oder Partner, Ihre Kinder und die Kinder Ihres Partners, sofern Sie einen gemeinsamen Haushalt führen. Für die Kinder gilt des weiteren noch eine Altersgrenze von 25 Jahren. Zu seinem 25. Geburtstag muss das Kind daher einen eigenen Antrag stellen, andernfalls wird der Leistungsbezug für dieses Kind eingestellt. Auch dieser Antrag sollte daher rechtzeitig vor dem 25. Geburtstag gestellt werden, da andernfalls für die Zeit zwischen dem 25. Geburtstag und dem Antragsdatum keine Leistung gewährt würde.