Es fehlt an einem „schlüssigen Konzept“ zur Ermittlung der Kosten der Unterkunft für einen bestimmten Ort, wenn zur Bildung eines Vergleichsraumes Orte herangezogen werden, deren Wohnungsmarkt nicht mit dem des betreffenden Ortes verglechbar sind.
Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Dresden in dem hier vorliegenden Fall die Deckelung der Unterkunftskosten für Empfänger von Grundsicherungsleistungen in Riesa als rechtswidrig angesehen. Die 29 Jahre alte Klägerin ist alleinerziehende Mutter eines 4 Jahre alten Jungen. Sie leben in Riesa in einer 80 m² großen Wohnung, für die sie eine Bruttokaltmiete von 480 Euro monatlich zahlen. Der Landkreis Meißen bewilligte für die Kosten der Unterkunft monatlich 321,60 Euro im Zeitraum 01.10.2012 bis 31.03.2013. Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt.
Nach Auffassung des Sozialgerichts Dresden entspricht der Bericht des Landkreises Meißen zu den KdU-Richtwerten nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dieses verlangt seit 2008 von den Behörden, dass sie im Wege eines „schlüssigen Konzepts“ die angemessenen Wohnkosten ermitteln. Hierbei muss auf wissenschaftlicher Basis anhand des örtlichen Wohnmarktes ermittelt werden, zu welchem Preis Wohnungen im unteren Segment verfügbar sind.
Der Bericht des Landkreises Meißen entspricht, was die Werte für die Stadt Riesa betrifft, diesen Anforderungen nicht. Nicht nachvollziehbar ist bereits die Bildung eines Vergleichsraumes von Coswig, Meißen, Riesa und Weinböhla. Diese Städte verfügen über einen Wohnungsmarkt, der nicht vergleichbar ist.
Auch die Festlegung des Wohnungsmarktvolumens ist fehlerhaft erfolgt. Sie beruht auf Schätzungen und nicht auf wissenschaftlich ermittelten Daten. Daher setzte das Sozialgericht die zu erstattenden Kosten der Unterkunft anhand der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Zuschlages von 10 % fest. Der Klägerin sind Kosten der Unterkunft in Höhe von 442,20 Euro zugesprochen worden.
Sozialgericht Dresden, Urteil vom 18. Februar 2014 – S 38 AS 3442/13