Ist vom zuständigen Jugendhilfeträger für den Erziehungsgeldanteil am Tagespflegegeld nach § 23 SGB VIII ein Betrag festgesetzt worden, ist dieser bei der Anwendung des § 11 Abs. 4 SGB II im konkreten Fall maßgeblich.
Bei der Berechnung des bei mehr als zwei betreuten Kindern anzurechnenden Einkommens ist für jedes Kind derselbe, nämlich der – auf die konkrete Gruppe betreuter Kinder bezogen – durchschnittliche Erziehungsgeldbetrag zu Grunde zu legen, so dass es keiner Bestimmung bedarf, welches Kind das erste im Sinne des § 11 Abs. 4 ist, welches das zweite, welches das dritte usw..
Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 9. April 2008 – S 53 AS 580/07