Anrechnung von Kindergeld

Sozialgericht Detmold: Anrechnung von Kindergeld auf Arbeitslosengeld II

Wenn die Kindergeldbewilligung im Nachhinein von der Familienkasse aufgehoben und die Erstattung verlangt wird, ändert dies nichts an der Tatsache, dass das Kindergeld ursprünglich verfügbares Einkommen war. Als solches ist es auf das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) anzurechnen, entschied jetzt – entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung1 – das Sozialgericht Detmold. Einkommen im Sinne des SGB II ist für das Sozialgericht Detmold alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält. Es kommt nicht auf die Herkunft und Rechtsgrundlage der Einnahmen an. Entscheidend ist der tatsächliche Zufluss und ob die Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhalts eingesetzt werden können. Eine Anrechnung als Einkommen ist u.a. nur dann nicht möglich, wenn die Einnahme von vornherein mit einer Rückzahlungspflicht- wie zB. beim Darlehn- verbunden ist. Hier war die Zahlung des Kindergeldes zunächst ohne Rückzahlungsverpflichtung erfolgt. Die nachträgliche Erstattungspflicht ergab sich erst aufgrund des Erstattungsbescheides der Familienkasse und kann nicht mehr den ursprünglichen tatsächlichen Zufluss im Monat des Bedarfes beeinflussen.

Sozialgericht Detmold, Urteil vom 18. Januar 2011 – S 18 AS 201/09
[Berufung anhängig beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – L 12 AS 193/11]

  1. SG Detmold, Urteil vom 31.03.2009 – S 8 AS 61/08[]