Anrechnung von Kindergeld – und dessen Rückforderung

Zugeflossenes Kindergeld, welches als Einkommen auf die Bewilligung von SGB II-Leistungen angerechnet wurde, bleibt auch dann Einkommen, wenn die Bewilligung des Kindergeldes rückwirkend aufgehoben wird (vergleiche BSG vom 23.8.2011 – B 14 AS 165/10 R). Außerhalb der Rechtsbeziehungen zum Jobcenter kommt je nach den Umständen des Einzelfalles ein Erlass der Erstattungsforderung durch die Familienkasse in Betracht1.

Das Bundessozialgericht, dem das Landessozialgericht Baden-Württemberg in der vorliegenden Entscheidung folgt, hat diesbezüglich bereits entschieden, dass maßgeblich der faktische Zufluss ist und bleibt2. Dem Grundsicherungsempfänger stand das Einkommen aus Kindergeld zur eigenen Bedarfsdeckung zur Verfügung. Eine Einnahme ist zunächst nichts anderes als eine Einnahme. Das Bundessozialgericht hat in der zitierten Entscheidung klargestellt, dass die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung durch die Familienkasse nicht dazu führt, dass das Kindergeld im Zeitpunkt seines Zuflusses (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V) nicht als Einkommen zu berücksichtigen war. Die sich aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Familienkasse ergebende Rückzahlungsverpflichtung, die für die Bestimmung der Hilfebedürftigkeit maßgeblich ist, tritt erst zukünftig ein3. Der bestandskräftige Bescheid der Familienkasse hat deshalb im Verhältnis zur Bundesagentur für Arbeit (BA) bzw. der gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) lediglich die Bedeutung, dass ein Hilfebedürftiger erst von diesem Zeitpunkt an mit Schulden belastet ist. Solche Verpflichtungen sind aber grundsätzlich bei Bestimmung der Hilfebedürftigkeit unbeachtlich. Die Gewährung eines Sonderbedarfs zur Deckung der Schulden kommt nicht in Betracht4.

Das Bundessozialgericht hat allerdings in der genannten Entscheidung darauf hingewiesen, dass es für die sich aus der Gesetzeskonstruktion ergebenden Härten Lösungsmöglichkeiten gibt; so kommt unter Umständen ein Erlass der Erstattungsforderung durch die Familienkasse in Betracht. Eine Beiladung der Familienkasse war vorliegend nach den Ausführungen des BSG, denen das Landessozialgericht Baden-Württemberg sich anschließt, nicht angezeigt, da diese Frage außerhalb der Rechtsbeziehungen der Kläger zum Jobcenter zu beantworten ist. Das BSG hat ausgeführt5: Soweit die Kläger – sinngemäß – eine Härte darin erkennen, dass (ihr Vorbringen als zutreffend unterstellt) die Überzahlung vorliegend allein durch eine fehlerhafte Arbeitsweise der BA eingetreten ist und dieses fehlerhafte Verwaltungshandeln zu dem Zufluss von Einkommen im Juli 2007 geführt hat, weist das Bundessozialgericht darauf hin, dass solche Sachverhalte im Verhältnis zum Leistungsempfänger ausschließlich bei einer Entscheidung über den Erlass der aus dem Bescheid der BA begründeten Erstattungsforderung (vgl § 76 Abs 2 Nr 3 SGB IV) Berücksichtigung finden6.

Gegenüber der Familienkasse ist § 227 Halbsatz 1 AO die maßgebliche Norm, welche lautet: „Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; […]“. Jüngst hat auch der Bundesfinanzhof darauf hingewiesen, dass gerade bezüglich der Rückforderung von zu Unrecht gewährtem Kindergeld ein Billigkeitserlass nach § 227 AO gerechtfertigt sein kann, wenn das Kindergeld bei der Berechnung der Höhe von SGB II-Leistungen als Einkommen angesetzt worden ist und eine nachträgliche Korrektur der Leistungen nicht mehr möglich ist7. Insoweit dürfte die Stellung eines Erlassantrags bei der Familienkasse naheliegend sein.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2012 – L 2 AS 5392/11

  1. vgl. BFH vom 22.09.2011 – III R 78/08[]
  2. BSG, Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 165/10 R; ebenso LSG Schleswig-Holstein vom 25.05.2010 – L 3 AS 64/10 B PKH[]
  3. vgl. hierzu und zum Folgenden BSG vom 23.08.2011 a.a.O.[]
  4. BSG vom 23.08.2011 a.a.O.[]
  5. BSG vom 23.08.2011 – B 14 AS 165/10 R[]
  6. vgl BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 13 S 94[]
  7. BFH vom 22.09.2011 – III R 78/08 = BFH/NV 2012, 204[]