Auch bei Eheleuten, die bereits bei der Eheschließung vereinbart haben, eine Ehe ohne räumlichen Lebensmittelpunkt (gemeinsame Wohnung) zu führen, kann nach Ansicht des Bundessozialgerichts von einer Bedarfsgemeinschaft gesprochen werden. Die vereinbarte Gütertrennung und die Beibehaltung beider bisheriger Wohnungen mitsamt getrennter Haushaltsführung stehen der Bildung einer Bedarfsgemeinschaft nicht unbedingt entgegen.
Gemäß §7 Abs 3 Nr. 3a SGB II gehört zu einer Bedarfsgemeinschaft der nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner. Dabei wird von den Grundsätzen ausgegangen, die zum familienrechtlichen Begriff des Getrenntlebens entwickelt worden sind. Für ein Getrenntleben im familienrechtlichen Sinne spricht regelmäßig der nach außen erkennbare Wille eines Ehegatten, die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen zu wollen, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt.
In der vorliegenden Konstellation einer Ehe ohne gemeinsamen räumlichen Lebensmittelpunkt muss entsprechend der Wille eines Partners festgestellt werden, diese gewählte Form der Ehe aufgeben zu wollen. Durch gemeinsame Spaziergänge, Gespräche und gelegendliche gemeinsame Mahlzeiten wird das aber eben nicht zum Ausdruck gebracht. Folglich muss zur Berechnung des Arbeitslosengeldes II auch das Einkommen des Ehepartners trotz getrennter Wohnung berücksichtigt werden, da beide eine Bedarfsgemeinschaft bilden.
Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Februar 2010 – B 4 AS 49/09 R