Eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II kann nur zwischen zwei „Partnern” bestehen. Eine solche Partnerschaft setzt eine Beziehung mit einer gewissen Ausschließlichkeit (Treue) voraus, also eine auf Dauer angelegte Verbindung zweier Personen, die daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt.
§ 7 Abs. 3a SGB II bietet keine Legaldefinition für den Begriff des Partners, sondern knüpft an diesen an. Sie begründet keine Vermutung für eine Partnerschaft, sondern nur – bei nachgewiesener Partnerschaft – eine Vermutung für den wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (sog. Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft). Die Regelung ist seit dem 1. August 2006 in Kraft1. Sie hat die bis dahin geltende Regelung ersetzt, wonach zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person gehört, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 3 b) SGB II2). Eine „eheähnliche Gemeinschaft“ kann nur zwischen einem Mann und einer Frau bestehen3. Nach der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Rechtslage waren daher lediglich heterosexuelle Lebensgemeinschaften erfasst, nicht hingegen homosexuelle4. Durch die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II zum 1. August 2006 wollte der Gesetzgeber diese Ungleichbehandlung beseitigen; auch die Partner einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft sollten nun – unter zusätzlichen Voraussetzungen – eine Bedarfsgemeinschaft bilden5. Eine weitergehende Änderung der Rechtslage beabsichtigte der Gesetzgeber hingegen nicht. Insbesondere ging es ihm nicht darum, nun jegliche Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft zusammenzufassen; das bloße Zusammenleben in einer Wohnung soll hierfür weiterhin nicht ausreichen. Vielmehr können gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II nach wie vor nur „Partner“ eine Bedarfsgemeinschaft bilden6. Eine solche Partnerschaft setzt eine Beziehung mit einer gewissen Ausschließlichkeit (Treue) voraus7, also eine auf Dauer angelegte Verbindung zweier Personen, die daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt8. Auf § 7 Abs. 3a SGB II kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Vorschrift bietet keine Legaldefinition für den Begriff des Partners, sondern knüpft an diesen an7; sie begründet keine Vermutung für eine Partnerschaft, sondern nur – bei nachgewiesener Partnerschaft – eine Vermutung für den wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Für das Sozialgericht Karlsruhe bestanden auf dieser Grundlage im entschiedenen Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine (homosexuelle) Partnerschaft zwischen der Klägerin und Frau B.: Im Rahmen eines früheren, auf Rente wegen Erwerbsminderung gerichteten Klageverfahrens9 hatte die Klägerin gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. B. u. a. Angaben zu ihrem Lebensweg gemacht. Danach war die Klägerin zweimal verheiratet; beide Ehen wurden geschieden. Aus der ersten Ehe hat die Klägerin einen Sohn, aus der zweiten Ehe zwei Töchter. Die zweimalige Eheschließung (mit einem Mann) spricht – jedenfalls dem ersten Anschein nach – gegen eine homosexuelle Neigung der Klägerin. Zudem hatte die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen Frau B. lediglich als „Bekannte“ und „Mitbewohnerin“ bezeichnet, mit der sie in einer „Wohngemeinschaft“ lebe. Diesen Angaben kommt eine besondere Aussagekraft zu. Denn für das damalige Rentenverfahren war die Frage einer etwaigen Partnerschaft mit Frau B. ohne Belang. Die Klägerin hatte also keinen Anlass, eine etwaige Beziehung zu verschweigen; vielmehr konnte sie insoweit gegenüber dem Sachverständigen unbefangen aussagen. Aus den gleich bleibenden Angaben der Klägerin im Verfahren S 5 R 5964/07 und im vorliegenden Verfahren sowie der Zeugenaussage von Frau B. im Erörterungstermin vom 20. September 2010 ergibt sich somit zwar eine langjährige Wohngemeinschaft zwischen den beiden; es mag auch eine durch Loyalität gekennzeichnete Freundschaft bestehen. Diese freundschaftliche Beziehung schließt aber ähnliche freundschaftliche Beziehungen zu anderen Personen nicht aus; eine gleichgeschlechtliche Liebesbeziehung ist nicht belegt. Fehlt es demnach schon an einer Partnerschaft zwischen der Klägerin und Frau B., so kommt es nicht mehr darauf an, ob beide den Willen haben, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 26. Oktober 2010 – S 5 AS 3363/10
- vgl. Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 20.7.2006, BGBl. I Seite 1706[↩]
- i. d. F. des Gesetzes vom 24.03.2003, BGBl. I Seite 2954[↩]
- Spellbrink in: Eicher/Spellbrink , SGB II, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 43[↩]
- BT-Drucks. 16/1410 Seite 19[↩]
- BT-Drucks 16/1410, a. a. O.[↩]
- Spellbrink , a. a. O., Rdnr. 45; Brühl/Schoch in: Münder , SGB II, 3. Aufl., § 7 Rdnr. 72[↩]
- Spellbrink , a. a. O.[↩][↩]
- LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.2007 – L 13 AS 3747/06 ER‑B, Rdnr. 6[↩]
- SG Karlsruhe – S 5 R 5964/07[↩]