Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II wegen noch fehlender Unterlagen versagt, so kann der Hilfesuchende deswegen keine Beratungshilfe in Anspruch nehmen, ihm ist vielmehr zuzumuten, die Unterlagen selbst (nochmals) an die Behörde zu schicken. Die Versagung der Beratungshilfe verletzten den Beschwerdeführer in diesem Fall nicht in seinem Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 1 und Abs. 3 GG.
Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 1 und Abs. 3 GG darf Bedürftigen die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden1.
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaats- und dem Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs. 1 und Abs. 3 GG) gebietet die Gewährung von Rechtsschutzgleichheit nicht nur im gerichtlichen Bereich. Das Grundgesetz verlangt darüber hinaus, dass Vorkehrungen getroffen werden, damit Rechtsuchende mit der Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Rechte auch im außergerichtlichen Bereich nicht von vornherein an mangelnden Einkünften oder fehlendem Vermögen scheitern. Diese Erwägung, dass der gleiche Rechtszugang unabhängig von den Einkunfts- und Vermögensverhältnissen möglich sein muss, trägt nicht nur die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtsschutzgleichheit beim Zugang zu den Gerichten, sondern gilt entsprechend für die Wahrnehmung und Verfolgung subjektiver Rechte im außergerichtlichen Bereich. Weder der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG noch das Sozialstaatsprinzip aus Art.20 Abs. 1 GG oder das Rechtsstaatsprinzip des Art.20 Abs. 3 GG sind in ihrer Geltung auf gerichtliche Verfahren beschränkt. Die im gerichtlichen Verfahren auf Rechtsschutzgleichheit zielenden Gewährleistungen des Grundgesetzes gewährleisten im außergerichtlichen Bereich Rechtswahrnehmungsgleichheit2.
Dabei sind Unbemittelte allerdings nur solchen Bemittelten gleichzustellen, die ihre Aussichten vernünftig abwägen und bei ihrer Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigen3. Kostenbewusste Rechtsuchende werden dabei insbesondere prüfen, inwieweit sie fremde Hilfe zur effektiven Ausübung ihrer Verfahrensrechte brauchen oder selbst dazu in der Lage sind. Dabei ist die Frage nach möglicher und zumutbarer Selbsthilfe einfachrechtlich im Rahmen des Beratungshilfegesetzes durchaus umstritten4. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist aber jedenfalls kein Verstoß gegen das Gebot der Rechtswahrnehmungsgleichheit erkennbar, wenn Unbemittelten eine finanzielle Unterstützung in Fällen versagt wird, in denen auch Bemittelte wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würden5.
Ob die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung notwendig ist oder Rechtsuchende zumutbar auf Selbsthilfe verwiesen werden können, haben die Fachgerichte unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Insbesondere kommt es darauf an, ob der dem Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft und ob Rechtsuchende über Rechtskenntnisse verfügen6. Zudem ist die konkrete Konstellation zu berücksichtigen, die ein Rechtsschutzverfahren prägt. Verfassungsrechtlich mag zu beanstanden sein, wenn Rechtsuchende für das Widerspruchsverfahren zur Beratung an dieselbe Behörde verwiesen werden, gegen die sie sich mit einem Widerspruch richten6. Die angefochtenen Entscheidungen sind mit der dann entstehenden Problematik jedoch nicht vergleichbar. Sie verlangen von der Beschwerdeführerin lediglich, die für die Feststellung eines Rechts auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erforderlichen, aus Sicht der Behörde noch fehlenden Unterlagen vorzulegen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin diese dem Verwaltungsträger bereits hat zukommen lassen, verbleibt einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt im Fall der Nachforderung der Behörde nichts anderes, als diese Unterlagen (erneut) vorzulegen, damit der Antrag bearbeitet werden kann.
Bemittelte Rechtsuchende müssten darüber hinaus die Kosten der Rechtsverfolgung für das Verwaltungsverfahren selbst tragen. Aufwendungen für die Hinzuziehung anwaltlicher Unterstützung werden im Erfolgsfall erst für das Widerspruchsverfahren, nicht aber für das Verwaltungsverfahren erstattet (vgl. § 63 Abs. 2 SGB X). Kosten, die durch eine anwaltliche Vertretung während des Verwaltungsverfahrens bis zur Entscheidung durch einen Verwaltungsakt entstanden sind, werden weder nach den Regelungen des Sozialverwaltungsverfahrensrechtes noch nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende erstattet7. Daher steht auch Unbemittelten eine solche Kostenerstattung hier nicht zu.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 1 BvR 804/11
- vgl. BVerfGE 9, 124, 130 f.; 10, 264, 270 f.; 22, 83, 86 f.; 51, 295, 302; 63, 380, 394 f.; 67, 245, 248; 78, 104, 117 f.; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 122, 39, 50[↩]
- vgl. BVerfGE 51, 295, 302; 81, 347, 357; 122, 39, 49 f.; BVerfG, Beschluss vom 11.05.2009 – 1 BvR 1517/08, NJW 2009, S. 3417[↩]
- für eine Berücksichtigung im Rahmen eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses: Kalthoener/Büttner/WrobelSachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 5. Aufl.2010, Rn. 954, 960; generell ablehnend Schoreit, in: Schoreit/Groß, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, 10. Aufl.2010, § 1 Rn. 99[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2009 – 1 BvR 1517/08, NJW 2009, S. 3417, 3418[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2009 – 1 BvR 1517/08, NJW 2009, S. 3417, 3419[↩][↩]
- vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.08.2010 – 1 BvR 465/10, NZS 2011, S. 177, 178; BSG, Urteil vom 20.04.1983 – 5a RKn 1/82[↩]