Berücksichtigung des Elterngeldes

Bei der Berechnung der Grundsicherung für Arbeitsuchende darf das Elterngeld als ein die Leistung minderndes Einkommen berücksichtigt werden.

So das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall, in dem die Bezieher von Grundsicherungsleistungen einen monatlichen Mehr-Betrag von 300,00 Euro verlangten. Die Kläger wandten sich mit ihrer Klage insbesondere gegen die Berücksichtigung des Elterngeldes als Einkommen, da damit der Sinn und Zweck dieser Leistung unterlaufen werde und es zu einer verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung von Beziehern von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende komme. Gefordert wurden monatlich um 300,00 € höhere Leistungen. Nachdem das Sozialgericht Koblenz der Forderung nicht entsprochen hat, haben sie ihr Ziel vor dem Landessozialgericht weiter verfolgt.

Nach Auffassung des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz dürfe das Elterngeld, wie auch das Kindergeld, abzüglich einer Versicherungspauschale, als Einkommen berücksichtigt werden. Dies entspreche dem ab dem 01.01.2011 geltenden Recht. Die Gesetzesbegründung habe die Anrechnung des Elterngeldes damit gerechtfertigt, dass die Bedarfe sowohl des Kindes als auch des betreuenden Elternteiles im System der Grundsicherung durch die Regelleistung und die Zusatzleistungen gedeckt seien und dem Elternteil keine Erwerbstätigkeit zugemutet werde. Der Gesetzgeber habe mit dem Elterngeld einen Anreiz schaffen wollen, eine Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung eines Kindes zu unterbrechen. Dies sei Eltern, die Grundsicherungsleistungen bezögen, nicht möglich, so dass ihnen die Leistung auch nicht teilweise anrechnungsfrei belassen werden sollte. Diese Entscheidung ist aus Sicht des zuständigen Senats des Landessozialgerichts sachlich gerechtfertigt und die Gesetzesänderung, die mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtsverhältnisse eingegriffen hat, genügt dem rechtsstaatlichen Vertrauensprinzip.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. März 2013 – L 6 AS 623/11