Wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld II einen bestimmten Geldbetrag von einem Verwandten auf sein Konto überwiesen bekommt, heißt das nicht automatisch, dass dieser Betrag als sonstiges Einkommen in die Berechnung des Arbeitslosengeld II mit einfliesst. Das Bundessozialgerichts hat entschieden, dass eine Zuwendung von dritter Seite dann, wenn es sich um ein Darlehen handelt, nicht als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist.
Ein Darlehen bleibt nicht nur dann unberücksichtigt, wenn ein Dritter nur deshalb anstelle des Grundsicherungsträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens vorläufig Unterstützung geboten hat, weil der Grundsicherungsträger nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob es sich nach Auswertung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls um ein rückzahlungspflichtiges Darlehen oder um eine Zuwendung ohne Rückzahlungsverpflichtung handelt.
Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 46/09 R