Die innere Organisation des Jobcenters ist kein Grund, einem Bürger den Zugang zu Telefonnummern der Mitarbeiter zu verweigern. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) besteht ein umfassender Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, soweit keine Sicherheits- oder Datenschutzgründe dem entgegenstehen.
So hat das Verwaltungsgericht Leipzig in dem hier vorliegenden Fall einer Anwaltskanzlei entschieden, deren Antrag auf Zugang zur Diensttelefonliste mit den Durchwahlnummern der Mitarbeiter vom Jobcenter Leipzig abgelehnt worden war. Das Jobcenter Leipzig ist telefonisch für die Bürger nur über eine zentrale Servicenummer erreichbar, die telefonische Durchwahl des Bürgers zum Sachbearbeiter ist organisatorisch nicht vorgesehen. Dagegen hat sich die Klage der mit Sozialangelegenheiten befassten Anwaltskanzlei gerichtet, den diese auf die Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes gestützt hat.
In seiner Urteilsbegründung verweist das Verwaltungsgericht Leipzig darauf, dass im Informationsfreiheitsgesetz ein umfassender Informationsanspruch von Bürgern zu amtlichen Informationen vorgesehen ist, soweit dagegen nicht Sicherheits- oder Datenschutzgründe sprechen.
Im vorliegenden Fall lagen Sicherheitsgründe nicht vor. Die Diensttelefonnummern der Bearbeiter einer Behörde unterliegen nach dem IFG nicht dem persönlichen Datenschutz des einzelnen Behördenmitarbeiters. Die innere Organisation des Jobcenters allein ist kein Kriterium, das dem Informationsanspruch des Bürgers entgegen gehalten werden kann.
Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 – 5 K 981/11





