Der Anzug für die Jugendweihe

Es besteht für einen Leistungsempfänger nach dem SGB II kein Anspruch auf zusätzliche Leistungen um an der Jugendweihe teilnehmen zu können.

So hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in dem hier vorliegenden Fall eines jugendlichen Beziehers von Leistungen nach dem SGB II entschieden, der für seine Jugendweihefeier zusätzliche 407 Euro eingeklagt hatte. Diese Kosten machte er für die Anschaffung eines Anzugs sowie die Teilnahmegebühr geltend.

In seiner Urteilsbegründung hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt darauf abgestellt, dass es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten sei, über die laufenden SGB II-Leistungen hinaus Gelder zu bewilligen.

Die Religionsausübungsfreiheit sei nicht in ihrem Kern verletzt. Denn die Teilnahme an der Veranstaltung sei mit den monatlichen Regelleistungen möglich gewesen. Der Kläger hätte zumutbar frühzeitig Ansparungen vornehmen können. In der Regelleistung seien für Bekleidung und Schuhe 10 % und für Freizeit und Kultur 11 % vorgesehen.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. November 2013 – L 5 AS 175/12