Der Hausbesuch durch das Jobcenter

Hausbesuche bei begründeten Zweifeln des Jobcenters sind zur Überprüfung von Leistungsansprüchen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zulässig. Wird der Hausbesuch verweigert, kann das Jobcenter die Übernahme der Miet- und Heizkosten ablehnen.

So hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall eines Leistungsempfängers nach dem SGB II entschieden. Das Jobcenter wollte die tatsächliche Nutzung durch Inaugenscheinnahme der Wohnung (Hausbesuch) überprüfen. Der Leistungsempfänger verweigerte dies.

In seiner Entscheidung hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ausgeführt, bestehen begründete Zweifel an der tatsächlichen Nutzung einer Wohnung durch einen Leistungsempfänger nach dem SGB II, ist das Jobcenter zur Überprüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft und Heizung berechtigt, die tatsächliche Nutzung durch Inaugenscheinnahme der Wohnung (Hausbesuch) zu überprüfen. Die Duldung des Hausbesuchs kann zwar nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Verweigert allerdings ein Leistungsempfänger den Hausbesuch, trägt er, soweit die tatsächliche Nutzung der Wohnung nicht durch andere Beweismittel festgestellt werden kann, die Beweislast für diese Nutzung. Lässt sich die Nutzung also nicht anderweitig klären, muss das Jobcenter Miete und Heizkosten nicht übernehmen.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Juli 2014 – L 3 AS 315/14 B ER