Macht eine gemeinsame Einrichtung nach § 44 b SGB II (Jobcenter) nach § 33 Abs. 1 SGB II übergegangene Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend, kann sie vom Unterhaltsschuldner wegen der Terminsteilnahme eines ihrer Mitarbeiter weder eine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG noch eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 20 JVEG verlangen.
Nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG bestimmt sich in Familienstreitsachen, zu denen nach §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 FamFG das vorliegende Unterhaltsverfahren zählt, der Umfang der Kostentragungspflicht nach § 91 ZPO. Danach hat die unterliegende Partei die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Kostenerstattungsanspruch erstreckt sich auch auf die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis, die nach Maßgabe der für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften zu berechnen ist (§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Seit dem 1.07.2004 verweist die Vorschrift auf das Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG), das in § 20 JVEG eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 3 € je Stunde und in § 22 JVEG eine Entschädigung für Verdienstausfall in Höhe von höchstens 17 € je Stunde vorsieht1.
Dem Jobcenter steht kein Anspruch auf Entschädigung für den mit der Erstellung der Antragsschrift und des Mahnbescheids entstandenen Zeit, Arbeits- und Personalaufwand zu.
Zwar zählen zu den Verfahrenskosten nicht nur die durch Einleitung und Führung eines Rechtsstreits ausgelösten Kosten, sondern auch solche, die durch rechtmäßige Maßnahmen zur Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Verfahrens ausgelöst werden. Diese werden aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den Verfahrenskosten zugerechnet und können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden2. Der allgemeine Verfahrensaufwand, insbesondere der jeder Partei mit der Vorbereitung oder der Durchführung eines Rechtsstreits entstehende Zeitaufwand zählt jedoch nicht zu den Parteikosten, die im Rahmen des § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig sind3. Deshalb kann eine Partei den Zeitaufwand, der ihr für die Anfertigung von Schriftsätzen entstanden ist, nicht ersetzt verlangen4. Dies gilt auch für eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts5.
Danach kann das Jobcenter den geltend gemachten Personal- und Zeitaufwand für die Erstellung der Antragsschrift und des Mahnbescheids nicht nach § 91 Abs. 1 ZPO erstattet verlangen. Es handelt sich hierbei um Kosten des allgemeinen Verfahrensaufwands zur Vorbereitung der gerichtlichen Durchsetzung der nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den Jobcenter übergegangenen Unterhaltsansprüche, die als Kosten der eigenen Mühewaltung nicht zu den von § 91 Abs. 1 ZPO erfassten Verfahrenskosten zählen.
Das Jobcenter kann keine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG verlangen. Dem Jobcenter steht auch keine Zeitversäumnisentschädigung gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 20 JVEG zu.
Die Frage, ob eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der Kostenerstattung nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO Entschädigung für den Zeitaufwand verlangen kann, der ihr durch die Teilnahme eines Mitarbeiters an einem gerichtlichen Termin entstanden ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.
Teilweise wird dies mit der Begründung abgelehnt, bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts handele es sich insoweit um steuerfinanzierte Vorhaltekosten, die nicht auf den Prozessgegner abgewälzt werden könnten6.
Nach anderer Auffassung soll § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch auf Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts uneingeschränkt anwendbar sein, weil für eine abweichende Behandlung kein Raum sei. Eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts könne daher für die durch eine Terminswahrnehmung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen sonstigen Beauftragten entstandene Zeitversäumnis Verdienstausfall nach § 22 JVEG verlangen7.
Schließlich wird auch vertreten, dass ein öffentlichrechtlicher Rechtsträger zwar nicht den Verdienstausfall des Mitarbeiters, aber Ersatz für die durch die Terminswahrnehmung entstandene Zeitversäumnis nach § 20 JVEG beanspruchen könne8.
Jedenfalls für die vorliegende Konstellation schließt sich der Bundesgerichtshof der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an.
Nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG erhalten Parteien, „denen ein Verdienstausfall entsteht“, eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst richtet und die für jede Stunde höchstens 17 € beträgt. Der Gesetzeswortlaut setzt damit einen tatsächlich entstandenen Verdienstausfall voraus. Tritt ein solcher nicht ein, kommt lediglich eine Zeitversäumnisentschädigung nach § 20 JVEG in Betracht9.
Bei dem Jobcenter handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung nach § 44 b SGB II, die nach § 44 b Abs. 1 Satz 2 SGB II die Aufgaben ihrer Träger im eigenen Namen wahrnimmt10. Zu diesen Aufgaben zählt auch die Geltendmachung der nach § 33 Abs. 1 SGB II auf den Träger der Grundsicherung, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht hat, übergegangenen Unterhaltsansprüche11. Der Jobcenter ist deshalb berechtigt, den übergegangenen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen. Ist zur Durchsetzung von übergeleiteten Ansprüchen ein gerichtliches Verfahren erforderlich, steht dem Jobcenter hierfür die erforderliche Prozessführungsbefugnis zu12. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, hält das Jobcenter, wie er in seinem Kostenfestsetzungsantrag selbst vorträgt, 3, 75 Stellenanteile vor, von denen 0, 7 Stellenanteile auf die gerichtliche Vertretung des Jobcenters in Gerichtsverfahren entfallen. Gehört die gerichtliche Durchsetzung übergeleiteter Unterhaltsansprüche aber zu den vom Jobcenter zu erfüllenden Aufgaben, die bei der Personalbedarfsplanung berücksichtigt worden sind und für deren Stellenanteile ein Budget zugewiesen ist, entsteht ihm durch die Teilnahme eines Mitarbeiters an Verhandlungsterminen kein Verdienstausfall. Das Gehalt des Mitarbeiters ist im Haushaltsplan des Jobcenters berücksichtigt und muss unabhängig davon bezahlt werden, ob der Mitarbeiter im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben Tätigkeiten innerhalb des Jobcenters erledigt oder einen Gerichtstermin wahrnimmt. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, der Verdienstausfall bestehe darin, dass der Mitarbeiter in der Zeit seiner Abwesenheit keine andere Aufgaben habe erfüllen können, da die Terminswahrnehmung durch den sachbearbeitenden Mitarbeiter des Jobcenters gerade zu den ihm übertragenen Aufgaben gehört.
Aus den gleichen Erwägungen steht dem Jobcenter auch keine Zeitversäumnisentschädigung nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 20 JVEG zu, weil ihm ersichtlich kein Nachteil entstanden ist13.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Mai 2014 – XII ZB 630/12
- vgl. BGH Beschluss vom 02.12 2008 – VI ZB 63/07 NJW 2009, 1001 Rn. 8[↩]
- BGH, Beschluss vom 15.05.2013 XII ZB 107/08 FamRZ 2013, 1387 Rn. 9 mwN[↩]
- Musielak/Lackmann ZPO 10. Aufl. § 91 Rn. 10; Thomas/Putzo/Hüßtege. ZPO 34. Aufl. § 91 Rn. 54; vgl. auch BGHZ 66, 112, 114 = NJW 1976, 1256, 1257[↩]
- Zöller/Herget ZPO 30. Aufl. § 91 Rn. 13 Stichwort: „Allgemeiner Prozessaufwand“; OLG Naumburg NJW-RR 2012, 430, 432[↩]
- OLG Köln FamRZ 2012, 1323; Musielak/Lackmann ZPO 10. Aufl. § 91 Rn. 43[↩]
- BVerwG NVwZ 2005, 466, 467; OLG Bamberg JurBüro 1990, 210; OLG Schleswig JurBüro 1990, 622; LG Köln JurBüro 1994, 229; MünchKomm-ZPO/Schulz 4. Aufl. § 91 Rn.203; Zöller/Herget ZPO 30. Aufl. § 91 Rn. 13 Stichwort: „Behörde“; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 34. Aufl. § 91 Rn. 15[↩]
- OLG Stuttgart JurBüro 2001, 484; OLG Bamberg JurBüro 1992, 242 f.; OLG Frankfurt OLGR 2003, 17, 18 f.; Musielak/Lackmann ZPO 10. Aufl. § 91 Rn. 10 und 43[↩]
- OLG Stuttgart MDR 1990, 635; OLG Karlsruhe OLGR 1993, 329; OLG Hamm NJW-RR 1997, 767; LAG Sachsen-Anhalt JurBüro 2000, 535; BeckOK ZPO Vorwerk/Wolf/Jaspersen/Wache [Stand: 1.01.2014] § 91 Rn. 159[↩]
- BGH Beschluss vom 26.01.2012 – VII ZB 60/09 NJW-RR 2012, 761 Rn. 10[↩]
- BT-Drs. 17/1555 S. 24[↩]
- Eicher/Link SGB II 3. Aufl. § 33 Rn. 27[↩]
- BGH, Urteil vom 11.01.2012 XII ZR 22/10 FamRZ 2012, 956 Rn. 13[↩]
- vgl. Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann Gerichtskostengesetz 2. Aufl. § 20 JVEG Rn. 2[↩]