Für viele junge Menschen ist das Erreichen eines akademischen Grades eines der persönlich wichtigsten Dinge. Der akademische Grad wird aber nicht bloß mit beruflichem Fortkommen verbunden, sondern ist ein Zeugnis der persönlichen Anerkennung im privaten Umgang mit der Gesellschaft. Man sieht sich mit einem Doktorgrad als gesellschaftlich anerkannt und möchte um jeden Preis ebenso zu dem elitären Kreis der Akademiker gehören.
Natürlich muss eine Unterscheidung zwischen den einzelnen akademischen Graden gemacht werden. Es ist ein Unterschied, ob nun ein Bachelor, Master oder gar ein Doktorgrad erreicht werden. Für die Erlangung eines akademischen Doktorgrades braucht es mehrere Jahre harter Arbeit und vielen Menschen ist gar nicht bewusst, wie intensiv die Ausbildung dafür ist. Es ist jahrelange akribisch durchgeführte Arbeit, die zum Doktorgrad führt. Viele Menschen absolvieren dazu ein Studium im Ausland.
Steuerliche Behandlung von Aufwendungen zur Erlangung eines ausländischen universitären Titels
Für viel Gesprächsstoff hat in den letzten Jahren auch die Promotionsvermittlung und damit zusammenhängend der Werbungskostenabzug in deutschen Medien gesorgt. Dieses Thema wird nicht nur in facheinschlägigen Zeitungen und Zeitschriften diskutiert, sondern auch von vielen Tageszeitungen diskutiert. Es geht um den Absatz von Werbungskosten für Aufwendungen, die zur Erlangung eines ausländischen universitären Titels getätigt werden. Diese Ausgaben gelten als beruflich veranlasst und dienen damit auch den in diesem Zusammenhang stehenden Aufwendungen. Wenn sie objektiv dafür geeignet sind, das berufliche Fortkommen sicherzustellen, dann können sie auch als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Nach jahrelanger Unsicherheit hat nun das zuständige Finanzgericht in Bayern einen entsprechenden Entschluss gefasst.
Musterfall als richterliche Entscheidungsgrundlage
Die Grundlage für diese Entscheidung lieferte ein Steuerberater, der ein BWL-Studium abgeschlossen und eine Promotion an einer Universität in Tschechischen absolviert hatte. Die Aufwendungen für das Promotionsverfahren hatte er über den gesamten Zeitraum des Verfahrens als Werbungskosten geltend gemacht. Inkludiert in das Verfahren waren auch Streitpunkte, die nach herrschender Rechtsmeinung gar nicht so eindeutig lagen wie zuvor angenommen werden konnte. So hat man etwa auch ein Beraterhonorar in der Höhe von mehreren Tausend Euro bewertet und damit klare Grenzen aufgezeigt. Diese Kosten wurden durch das Gericht nicht anerkannt. Die anderen, regelmäßig anfallenden Kosten, wurden hingegen zu einem großen Teil durch das Gericht anerkannt.
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- Graduierung / Promotion: Maura Nicolaita