Es besteht für Dritte gegenüber den Grundsicherungsträgern eine Pflicht zur Auskunftserteilung über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wenn das Interesse des Dritten an der Geheimhaltung seiner Daten das Auskunftsinteresse des Jobcenter überwiegt. Das ist der Fall, wenn der Unterhaltsanspruch unabhängig von seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ganz offensichtlich (evident) nicht besteht.
Mit dieser Begründung hat das Sächsische Landessozialgericht in dem hier vorliegenden Fall der Berufung eines Klägers keinen Erfolg beschieden, der sich gegen das Auskunftsverlangen eines Jobcenter wandte. Die ehemalige Ehefrau des Klägers bezog laufend Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger zahlte seiner ehemaligen Ehefrau, mit der er von 1975 bis 2001 verheiratet war, bis einschließlich Dezember 2009 Unterhalt i.H.v. monatlich 391,00 Euro. Anschließend stellte er die Zahlungen ein. Ein Titel für diese Unterhaltszahlungen existierte nicht. Der Kläger ist wieder verheiratet. Gegen das Auskunftsverlangen des Jobcenter wandte er sich, weil kein Unterhaltsanspruch seiner ehemaligen Ehefrau mehr gegen ihn bestehe. Auch sei ein möglicher Unterhaltsanspruch verjährt. Das Sozialgericht1 hatte das Auskunftsverlangen im Wesentlichen bestätigt. Dagegen ist Berufung eingelegt worden.
Nach Auffassung des Sächsischen Landessozialgerichts muss die Auskunft gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich sein. Es ist eine Güterabwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Leistungsträgers und den schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen des Auskunfsverpflichteten vorzunehmen. Eine Auskunftspflicht ist danach nicht gegeben, wenn feststeht, dass die Auskunft den Leistungsanspruch nicht (mehr) beeinflussen kann, weil er aus anderen, insbesondere rechtlichen Gründen nicht besteht. Das Auskunftsverlangen ist auch dann rechtswidrig, wenn feststeht, dass der Unterhaltsanspruch aus anderen Gründen als der mangelnden Leistungsfähigkeit des Auskunftspflichtigen nicht gegeben ist. Das Interesse des Klägers an der Geheimhaltung seiner Daten überwiegt dann das Auskunftsinteresse des Jobcenter, wenn der Unterhaltsanspruch unabhängig von seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ganz offensichtlich (evident) nicht besteht.
Weiterhin führt das Sächsische Landessozialgericht aus, dass es für die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens nicht erforderlich ist, dass alle für die Beurteilung des Leistungsanspruchs maßgebenden tatsächlichen Fragen geklärt sind. Scheidet die Unterhaltspflicht nach sorgfältiger Prüfung nicht ganz offensichtlich aus, sondern verbleiben Zweifel hinsichtlich des Bestehens, so bleibt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestehen. Welche Ermittlungen die Sozialgerichte zur Prüfung der Frage, ob eine Unterhaltspflicht besteht, anzustellen haben, ist stets im Einzelfall zu entscheiden.
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. März 2013 – L 7 AS 745/11
- SG Dresden, Urteil vom 21.06.2011 – S 21 AS 1604/10[↩]