In manchen Fällen ist es nur dann möglich, einen Kredit oder eine Zusage zu einem Vertrag zu bekommen, wenn auch eine Bürgschaft vorliegt. Dies dient vor allem zur Sicherheit der Person, die als Gläubiger auftritt. Kann ein Schuldner nicht verlässlich nachweisen, dass er in der Lage ist, die Vertragserfüllung auch wirklich zu garantieren, kann ein Bürge unterstützend wirken. Hier kommt auch eine mögliche Vertragserfüllungsbürgschaft in Betracht.
Was ist eigentlich der Sinn hinter einer Bürgschaft?
Bei einer Bürgschaft gibt es immer drei Parteien. Dies sind der Bürge, der Schuldner sowie der Gläubiger. Der Bürge agiert als Hauptperson dafür, dass es überhaupt zu einem Vertrag kommen kann. Denn er übernimmt die Verantwortung dafür, die Kosten zu tragen oder den Vertrag zu erfüllen, wenn der Schuldner es nicht kann. Die Grundlage dafür ist der Bürgschaftsvertrag. Sehr gerne werden Bürgen vor allem bei Krediten oder auch bei der Vermietung von Immobilien eingesetzt. Der Gläubiger erhält eine Bürgschaftsurkunde. Wurde der Vertrag erfüllt, geht die Bürgschaftsurkunde zurück an den Schuldner.
Aber wer profitiert jetzt eigentlich? Das sind sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger. Der Gläubiger bekommt ein hohes Maß an Sicherheit, dass er auf die Erfüllung des Vertrages nicht möglicherweise verzichten muss. Der Schuldner erhält den Vertrag, den er ohne Bürgen möglicherweise gar nicht bekommen hätte.
Was ist aber eine Vertragserfüllungsbürgschaft?
Eine ähnliche Funktionsweise wie eine Bürgschaft hat auch die Vertragserfüllungsbürgschaft. Allerdings wird hier der Auftraggeber geschützt. Sie kommt vor allem im Baugewerbe zum Einsatz, aber auch bei generellen größeren Aufträgen mit höheren Kosten ist sie zu empfehlen. Im Prinzip handelt es sich dabei um die Absicherung für den Auftraggeber, dass der Auftragnehmer den Auftrag auch wirklich ausführt und es nicht zu einer Insolvenz kommt.
Nun kann eine Insolvenz nicht immer ausgeschlossen werden. Tritt diese also dennoch ein oder erfüllt der Auftragnehmer einfach die vereinbarten Ziele nicht, tritt die Vertragserfüllungsbürgschaft ein. In diesen Fällen kann der Auftraggeber beispielsweise Schadensersatz wegen Schuldnerverzug oder Nichterfüllung erhalten. Bei einer Insolvenz bestehen dagegen keine oder auch meist hoffnungslose Ansprüche gegen den Auftragnehmer, wenn keine Vertragserfüllungsbürgschaft vorliegt. Daher sollte über die, bei größeren Aufträgen, nachgedacht werden.