Die erneut drohende Stromsperre

Vom Jobcenter sind rückständige Stromkosten, die durch übermäßigen Stromverbrauch eines Empfängers von Leistungen nach dem SGB II entstanden sind, nicht ohne Weiteres auf Basis eines Darlehens zu übernehmen.

So hat das Sozialgericht Koblenz in dem hier vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden. Einer Familie aus dem Rhein-Lahn Kreis war zum wiederholten Mal vom Stromversorger wegen erheblicher Zahlungsrückstände der Strom gesperrt worden. Während ihnen das Jobcenter in der Vergangenheit Darlehen gewährt hatte, damit die Stromsperren aufgehoben werden konnten, war es hierzu nunmehr nicht mehr bereit, weil die Stromschulden durch einen unverantwortlich hohen Stromverbrauch verursacht worden seien. Dagegen hat sich die Familie an das Sozialgericht mit dem Ziel gewandt, das Jobcenter vorläufig zur darlehensweisen Übernahme der Stromschulden zu verpflichten, damit die Stromsperre beseitigt werden könne.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Koblenz sei eine Übernahme der Schulden auch auf der Basis eines Darlehens nicht gerechtfertigt. Die Familie habe durch ihren übermäßigen Stromverbrauch die wiederholte Stromsperre selbst verursacht und könne deren Folgen nicht erneut auf die Allgemeinheit überwälzen.

Das gelte auch, soweit die minderjährigen Kinder von der Stromsperre betroffen seien, denn in erster seien die Eltern und nicht das Jobcenter für die Kinder verantwortlich. Im Übrigen sei die Familie infolge der ausbleibenden Stromlieferungen auch nicht existentiell gefährdet.

Sozialgericht Koblenz, Beschluss vom 5. September 2013 – S 14 AS 724/13 ER