Beantragt ein Arbeitsloser, der nicht im Besitz eines in der Bundesrepublik gültigen Führerscheins ist, bei Tätigkeitsaufnahme die Kostenerstattung für Fahrten zur Arbeitsstelle, darf die Eingliederungsleistung verweigert werden.
Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in dem hier vorliegenden Fall die Klage auf Erstattung von Fahrtkosten bei der Arbeitsaufnahme abgewiesen. Dem Kläger war der deutsche Führerschein mehrfach und endgültig entzogen worden. Er erwarb daraufhin einen tschechischen Führerschein. Dieser berechtigte ihn jedoch nicht zu Fahrten in der Bundesrepublik Deutschland. Arbeitslose können bei Aufnahme einer Tätigkeit Leistungen zur Eingliederung in Arbeit beantragen, auch die Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW zur Arbeitsstelle. Diese Kostenerstattung hat der Kläger eingeklagt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt muss die Behörde keine Beihilfen für ein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis erbringen. Die Klage auf Erstattung von Fahrtkosten bei der Arbeitsaufnahme blieb erfolglos.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. September 2014 – L 5 AS 1066/13,