Nach einer erheblichen Gewichtsreduktion kann ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II einen Anspruch auf Erstausstattung mit neuer Bekleidung haben.
So das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg im Fall eines Klägers, der seit Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus Mitteln des SGB II bezieht. Nachdem er aufgrund der Einnahme des Arzneimittels F. erheblich an Körpergewicht verloren hat (von 120 kg auf 88 kg) beantragte er neue Kleidungsstücke, die der Beklagte ablehnte. Das Sozialgericht hat der daraufhin eingereichten Klage stattgegeben. Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts Hamburg kann infolge starken Gewichtsverlustes bei Erwachsenen ein Bedarf an einer Erstausstattung für Bekleidung entstehen. Der Begriff der Erstausstattung ist abzugrenzen von dem Erhaltungs- bzw. Ergänzungsbedarf, der aus der Regelleistung zu bestreiten ist. Die Erstausstattung mit Bekleidung erfasst in diesem Zusammenhang diejenigen Fälle, in denen so gut wie keine Ausstattung für die jeweilige Bedarfssituation vorhanden ist; etwa nach Gesamtverlust durch Wohnungsbrand oder aufgrund „außergewöhnlicher Umstände“1. Solche außergewöhnlichen Umstände können in einer erheblichen Gewichtsveränderung liegen, die bei Erwachsenen – im Gegensatz zu Kindern, die im Rahmen des Wachstums regelmäßig auf neue Kleidung angewiesen sind – nicht regelmäßig und damit planbar vorkommen2.
Dass eine erhebliche Gewichtsveränderung in diesem Sinne hier vorlag und der Kläger sich auch nicht etwa durch schrittweise Ersatzbeschaffungen hätte helfen können, hat das Sozialgericht überzeugend begründet. Änderungsmaßnahmen an den vorhandenen Kleidungsstücken, die bei einer Gewichtsabnahme grundsätzlich in Betracht kommen, scheiden hier nach Überzeugung des Gerichts ebenfalls aus. Hinsichtlich der Schuhe ergibt sich das aus der Natur der Sache; hinsichtlich der Bekleidung im Übrigen erscheint der eingetretene Änderungsbedarf als so umfassend und durchgreifend, dass er hinter den Aufwendungen für Neuanschaffungen nicht zurückgeblieben wäre.
Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2011 – L 5 AS 342/10






