Die Kautionszahlung

Ein Umzug ist in der Regel nicht nur mit Arbeit, sondern auch mit zusätzlichen Kosten verbunden. Wohnungssuche, Renovierung der alten und Einrichtung der neuen Wohnung, der Umzug selber und auch die Kaution beeinträchtigen nicht selten die finanzielle Situation erheblich. Besonders hart trifft das die Geringverdiener und Empfänger von Arbeitslosengeld II. Steht für einen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II ein Umzug in eine neue Wohnung bevor, so können vom zuständigen Jobcenter einige Ausgaben übernommen werden. So ist es u.a. möglich, zur Zahlung der Kaution auf Antrag vom Jobcenter die komplette Summe zu erhalten. Allerdings wird das Geld nur als Darlehen gewährt, das zurückgezahlt werden muss. Doch die Tilgung des Mietkautionsdarlehens ist nicht aus der laufenden Regelleistung zu bestreiten. Weder unter dem Gesichtspunkt der Aufrechnung noch aus einer vom Grundsicherungsträger vorformulierten und erwirkten Verzichtserklärung des Leistungsberechtigten kann eine solche Tilgung abgeleitet werden.

So hat das Bundessozialgericht1 im Jahr 2012 in einem Fall entschieden und den betreffenden Grundsicherungsträger dazu verurteilt, die volle Regelleistung ohne Abzug der Tilgung an den Leistungsberechtigten auszuzahlen. Auf Antrag hat der Grundsicherungsträger die Mietkaution in Höhe von 639 Euro als Darlehen bewilligt und dem Betreffenden mitgeteilt, das Darlehen sei gemäß der unterzeichneten Abtretungserklärung durch monatliche Raten in Höhe von 35 Euro zu tilgen. Diese Summe ist vom Regelbedarf abgezogen und einbehalten worden. Dagegen hat sich der Leistungsempfänger gewehrt. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts ist die vorgenommene Tilgung rechtswidrig. Gleicher Meinung ist das Sozialgericht Kassel2 in einem Fall gewesen: Auch hier hat das zuständige Jobcenter den Tilgungsbetrag eines gewährten Kautionsdarlehens nach §§ 22 Abs. 6 SGB II vom laufenden Regelbedarf abgezogen. Das Sozialgericht hat die Aufrechnung des Darlehens im SGB II-Bezug als unzulässig angesehen. Der monatlich bewilligte Leistungsbezug entspricht dem Mindestbedarf eines Menschen. Eine monatliche Aufrechnung über einen längeren Zeitraum kann daher zu einer Bedarfsunterdeckung führen, was auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einem Verfahren3 so gesehen hat. Letztendlich hat auch das Bundessozialgericht 2015 in einem Beschluss4 klar gestellt, dass die Tilgung eines Mietkautionsdarlehens aus der Regelleistung – auch nach neuem Recht – nicht durch Aufrechnung erzwungen oder auch gefordert werden darf.

Im Ergebnis heißt das, ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, dem ein Kautionsdarlehen vom Jobcenter bewilligt worden ist, muss dieses nicht während der Zeit seines Regelbedarfs-Bezugs tilgen. Die Abzahlung beginnt entweder, wenn er wieder im Arbeitsleben steht oder die Rückzahlung erfolgt nach dem Auszug aus der Wohnung. Auf jeden Fall verlangt das Jobcenter den Betrag zurück, so dass der Einstieg ins Arbeitsleben mit Schulden beginnt. Ist die neue Arbeit womöglich auch noch mit einem Umug verbunden, steht der Betreffende vor einem großen Problem. Ist kein finanzielles Polster vorhanden, kann ein Mieter weder eine Barkaution noch ein Kautionssparbuch dem Vermieter als Sicherheit anbieten. Darüber hinaus verweigern Banken auch eine Bankbürgschaft bei nicht vorhandenen Sicherheiten.

Eine Alternative bietet da die Mietkautionsversicherung. Diese Möglichkeit ist sowohl für den Mieter als auch den Vermieter von Vorteil: Der Mieter muss nicht in der Lage sein, die Kautionssumme nicht in einem Betrag zu bezahlen. Statt dessen zahlt er eine geringe jährliche Prämie an die Mietkautionsversicherung. Im Gegenzug bürgt diese Versicherung gegenüber dem Vermieter für z.B. offene Mietzahlungen oder Schäden an der Mietwohnung in Höhe der jeweiligen Mietkaution. Bei den meisten Anbietern ist es möglich, den Antrag online zu stellen. Kommt es nach Prüfung zu einem Abschluss, erhält der Antragsteller eine Bürgschaftsurkunde, die er an seinen Vermieter weiterzureichen hat. So erhält der Vermieter seine Sicherheit und der Mieter muss keine hohe Summe aufbringen. Überschaubare jährliche Zahlungen ermöglichen einen unkomplizierten Umzug in eine neue Wohnung.

  1. BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 26/10 R[]
  2. SG Kassel, Beschluss vom 23.9.2015 – S 3 AS 174/15 ER[]
  3. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.03.2015 – L 20 AS 261/13[]
  4. BSG, Beschluss vom 29.06.2015 – B 4 AS 11/14 R[]