Die Kostenübernahme beim Kinderreisepass

Die Kosten für einen Kinderreisepass als weitere Kosten einer Klassenfahrt werden vom Jobcenter nicht übernommen.

So die Entscheidung des Sozialgerichts Chemnitz in dem hier vorliegenden Fall eines Schülers, dessen Eltern die Übernahme der Kosten für einen Kinderreisepass in Höhe von 37,50 EUR als weitere Kosten der Klassenfahrt nach England beim zuständigen Jobcenter beantragt haben. Die Kosten für die Ende September 2012 stattfindende Klassenfahrt selbst hatte das Jobcenter Vogtland im Rahmen des Bildungspakets bereits gezahlt. Die Übernahme der Kosten für einen Kinderreisepass lehnte das Jobcenter ab. Daraufhin haben die Eltern beim Sozialgericht Chemnitz einen Eilantrag gestellt.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Chemnitz ist maßgebend, dass für die Einreise nach England ein Personalausweis als Ausweispapier genügt. Die Kosten für die Anschaffung eines Personalausweises sind vom Gesetzgeber bei der Bedarfsermittlung für den Regelsatz berücksichtigt worden. Sie sind deshalb aus der Regelleistung zu bestreiten. Die Kosten für den Reisepass können demzufolge nicht Teil der Kosten der Klassenfahrt sein. Eine Zuschussleistung aus dem Bildungspaket kommt mithin ebenso wenig in Betracht wie ein Darlehen zur Deckung eines einmaligen Sonderbedarfs (§ 24 Abs. 1 SGB II), heißt es in den Gründen des Gerichtsbeschlusses weiter.

Die Kosten für einen Personalausweis für Personen unter 24 Jahre liegen aktuell bei 22,80 EUR . Die Regelleistung für Kinder von 6 – 13 Jahren, das Sozialgeld, beträgt derzeit 251,00 EUR (§ 23 Nr. 1 SGB II).

Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 1. August 2012 – S 31 AS 3050/12 ER