Die Anrechnung von Verpflegung und pauschale Kürzung des Regelbedarfs gemäß der entsprechenden Vorschrift der ALG II-Verordnung verstößt gegen höherrangiges Recht. Besonders wenn die Pausenverpflegung aus gesundheitlichen Gründen nicht verzehrt wird, darf keine Anrechnung auf das Einkommen erfolgen.
Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall der Klage einer Wurstverkäuferin stattgegeben, deren nicht verzehrte Betriebsverpflegung vom Jobcenter auf ihr Einkommen als sogenannte Aufstockerin angerechnet worden ist. 2013 hat die 1969 geborene Klägerin als Verkäuferin bei einem Berliner Betrieb für Fleisch- und Wurstwaren gearbeitet. Vom Jobcenter Reinickendorf erhielten sie und ihr Kind ergänzende Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende. Auf den ALG II – Anspruch rechnete das Jobcenter allerdings nicht nur das ausgezahlte Erwerbseinkommen von monatlich rund 1000 Euro an, sondern entsprechend den Vorgaben der ALG II-Verordnung auch eine Pauschale für die Pausenverpflegung, die der Arbeitgeber seinen Angestellten zur Verfügung stellte (monatlich zwischen rund 35 und 50 Euro).
Mit ihrer im Juni 2014 erhobenen Klage wandte sich die Klägerin gegen die Anrechnung der Verpflegungspauschale. Sie trug vor, dass sie die zur Verfügung gestellten Speisen gar nicht gegessen habe. Aus gesundheitlichen Gründen habe sie viel abgenommen und sehr auf ihre Ernährung geachtet. Das Essen – viel Fleisch, Wurst, Salate mit Mayonnaise – sei jedoch sehr fett und kohlenhydratreich gewesen. Dass trotzdem eine Pauschale angerechnet werde, verletze sie in ihren Persönlichkeitsrechten.
Nach § 2 Abs. 5 der ALG II-Verordnung ist bei der Berechnung des Einkommens der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des SGB II maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.
In seiner Urteilsbegründung hat das Sozialgericht Berlin ausgeführt, dass diese Vorschrift der ALG II-Verordnung zur Anrechnung von Verpflegung nicht beachte, dass nach dem Grundprinzip der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) eine abschließend pauschalierte Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt werde (die sogenannte Regelleistung). Eine aufwendige individuelle Bedarfsermittlung sei daneben weder zugunsten noch zulasten der Leistungsempfänger vorgesehen. Die pauschalierte Regelleistung solle gerade die Selbstverantwortung und Eigenständigkeit der Hilfeempfänger fördern. Bedürfnislosigkeit dürfe nicht zum Leistungsentzug führen.
Selbst aber wenn man die Wirksamkeit der Vorschrift unterstellen würde, hätte sie einschränkend ausgelegt werden müssen. Unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechts und der allgemeinen Handlungsfreiheit der Leistungsbezieher könne eine Anrechnung von Verpflegung nur erfolgen, wenn sie auch tatsächlich verzehrt worden ist. Das Normverständnis des Jobcenters, das allein auf die Bereitstellung der Verpflegung abstelle, beeinträchtige die Betroffenen in ihrer grundrechtlich geschützten Entscheidungsfreiheit. Es sei leistungsrechtlich zu respektieren, wenn Leistungsempfänger auf angebotene Verpflegung verzichteten, zum Beispiel aufgrund religiöser Speisevorschriften, aus gesundheitlichen oder ethisch-moralischen Gründen.
Daher hat das Sozialgericht der Klägerin Recht gegeben und die Bescheide des Jobcenters abgeändert.
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 23. März 2015 – S 175 AS 15482/14