Die Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses für Ausländer mit dem EU-Recht

Da erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses für EU-Bürger mit dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union bestehen, ist einer spanischen Familie vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

So hat das Sozialgericht Dortmund in dem hier vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden und das Job Center Märkischer Kreis in Iserlohn zur vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld II für eine spanische Familie verpflichtet. Seit Juli 2013 lebt die sechsköpfige spanische Familie (Ehepaar mit 4 Kindern) in Iserlohn. Zwei Familienmitglieder üben geringfügige Beschäftigungen aus, im Übrigen erhält die Familie Kindergeld. Den Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II („Hartz IV““) lehnte das Job Center Märkischer Kreis in Iserlohn unter Hinweis auf den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ab. Demnach würden für Ausländer und ihre Familien, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe, keine Leistungen gewährt. Dagegen hat die Familie Eilantrag gestellt.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund könne es im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden, ob der Leistungsausschluss zu Lasten der Antragsteller eingreife. Es bestünden jedoch erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses für EU-Bürger mit dem Gemeinschaftsrecht der EU. Die danach im Eilverfahren maßgebliche Folgenabwägung falle zugunsten der Antragsteller aus. Der Familie drohten ohne die Grundsicherungsleistungen existenzielle Nachteile, die sie aus eigener Kraft nicht abwenden könne. Da die Behörde einen etwaigen Rückforderungsanspruch ggfs. nicht werde realisieren können, sei die einstweilige Anordnung zeitlich zu begrenzen. Das Job Center ist im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1033 Euro monatlich zu gewähren.

Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 22. Januar 2014 – S 19 AS 5107/13 ER