Mit Beginn des Jahres 2021 haben sich die Sätze für den Regelbedarf in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhöht. Außerdem ist der vereinfachte Zugang zu den Grundsicherungsleistungen aufgrund der Corona-Pandemie bis zum 31. März 2021 gemäß § 67 SGB II verlängert worden.
So eine Mitteilung des Bundesministeriums für Familie und Soziales. Am 5. November 2020 hat der Bundestag die für die Verlängerung des vereinfachten Zugangs erforderlichen Gesetzesänderungen beschlossen. Mit Beginn des neuen Jahres erhöht sich der Regelbedarf für einen alleinstehenden Leistungsberechtigten auf 446,00 €, für zwei volljährige Partner einer Bedarfsgemeinschaft haben Anspruch auf jeweils 401,00 €.
Gemäß § 67 SGB II gilt bis zum 31. März 2021 ein vereinfachtes Verfahren für die Bewilligung von Leistungen. So erfolgt nach der Antragstellung auf Leistungen keine Prüfung des Vermögens, denn es wird nach § 67 Abs. 2 SGB II von der Vermutung ausgegangen, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn dies im Antrag angegeben worden ist. Die Vermögensprüfung wird für die ersten 6 Monate des Bewilligungszeitraums ausgesetzt. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es sich um einen Folgeantrag auf Leistungsbewilligung handelt oder es sich um den ersten Leistungsantrag handelt. Maßgeblich ist dabei der Beginn des jeweiligen (Weiter-) Bewilligungszeitraums. Der vereinfachte Zugang ist begrenzt auf die Bewilligungszeiträume, die spätestens am 31. März 2021 beginnen.
Fängt ein neuer Bewilligungszeitraum erst nach dem Stichtag (31. März 2021) an, gelten die allgemeinen Regelungen zu Freibeträgen und Schonvermögen (§ 12 Absatz 2 bis 4 SGB II, § 7 Absatz 1 Alg II‑V). Daraus folgt auch, dass gegenüber dem Jobcenter Angaben zum Vermögen mit den entsprechenden Nachweisen gemacht werden müssen.
Ist dagegen die Frist von 6 Monaten abgelaufen und der neue Bewilligungszeitraum (nach Stellung eines Weiterbewilligungsantrags) beginnt noch vor dem 31. März 2021, wird aufgrund des vereinfachten Zugangs für weitere 6 Monate von einer Vermögensprüfung abgesehen, wenn eine Erklärung vorliegt, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist.
Zur Definition des „erheblichen Vermögens” wird auf Regelungen des Wohngeldgesetzes zurückgegriffen. So versteht man unter einem erheblichen Vermögen nach § 21 Nr. 3 WoGG i.V.m. Rz. 21.37 Wohngeld-Verwaltungsvorschrift die Summe von 60.000,00 € des sofort verwertbaren Vermögens (Barmittel und sonstige liquide Mittel wie zum Beispiel Girokonten, Sparbücher, Schmuck, Aktien). Handelt es sich um mehrere Haushaltsmitglieder, liegt die Grenze nur bei der ersten Person bei 60.000,00 €, für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied darf die Summe von 30.000,00 € nicht überschritten werden.
Zum sofort verwertbaren Vermögen zählen danach Geldscheine, Guthaben auf Sparbüchern und auch Beträge auf Girokonten. Darüber hinaus gilt genauso der Wert von Aktien zum verwertbaren Vermögen, wie geerbter bzw. geschenkter oder erworbener Schmuck. Es ist ohne Belang, ob der Antragsteller auf Leistungen z.B. wertvolle mechanische Sinn-Uhren im Sale günstig gekauft hat, oder ein Aktienpaket als Erbe erhalten hat – wichtig ist lediglich, dass die Gesamtsumme nicht den Betrag von 60.000,00 € überschreitet.
Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn der alleinstehende Antragsteller über 60.000,00 € verfügt und damit ein erhebliches Vermögen besitzt, aus dem die Bedarfe des Antragstellers gedeckt werden können. Im Rahmen der vom Jobcenter durchzuführenden Prüfung sind allerdings sowohl die Regelungen für das Schonvermögen als auch für die Freibeträge (§ 12 Abs. 2 und 3 SGB II; § 7 Abs. 1 Alg II‑V) zu berücksichtigen
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