Die Waschmaschine für den Leistungsempfänger

Der Begriff der Erstausstattung ist nicht streng zeitbezogen, sondern bedarfsbezogen zu verstehen. Dem Anspruch auf eine Waschmaschine steht nicht entgegen, dass die betroffene Person zunächst ohne eigene Waschmaschine ausgekommen ist. Dadurch, dass zunächst ein Waschsalon genutzt wurde, bedeutet nicht, dass der Anspruch verwirkt ist.

Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in dem hier vorliegenden Fall den Anspruch einer Leistungsempfängerin nach dem SGB II auf Gewährung eines Zuschusses für eine Waschmaschine bejaht und ein anderslautendes Urteil des Sozialgerichts Hildesheim aufgehoben. Die 1954 geborenen Klägerin hatte in der Vergangenheit zunächst bis zum Jahr 1987 gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Waschmaschine, die zuletzt allerdings defekt war, genutzt. Nach der Scheidung konnte die Klägerin die Waschmaschine ihres neuen Lebenspartners nutzen. Nach der Trennung von diesem im Jahr 2004 hatte die Klägerin keine Waschmaschine mehr in der Wohnung, sondern nutzte einen Waschsalon. Nach einem Umzug in einen Wohnort ohne Waschsalon beantragte die Klägerin beim beklagten Landkreis als SGB II-Träger einen Zuschuss zur Waschmaschine. Dieser gewährte jedoch lediglich ein Darlehn in Höhe von 179 Euro, da ein Zuschuss lediglich für die Erstausstattung gewährt werden könne. Das Sozialgericht bestätigte die Entscheidung des Landkreises. Dagegen hat sich die Klägerin mit der Berufung gewehrt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ausgeführt, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes zwar grundsätzlich auch die Kosten für den Hausrat und damit die Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine umfasse. Allerdings werden nach dem SGB II für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten zusätzliche Leistungen erbracht (§ 23 Abs. 3 SGB II alte Fassung und § 24 Abs. 3 SGB II neue Fassung). Eine Waschmaschine zähle zu den für eine geordnete Haushaltsführung erforderlichen Haushaltsgeräten. Darüber hinaus sei der Begriff der Erstausstattung nicht streng zeitbezogen, sondern bedarfsbezogen zu verstehen. Mit der Trennung von dem neuen Partner sei ein neuer Bedarfsfall entstanden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin zunächst ohne eigene Waschmaschine ausgekommen sei. Dass die Klägerin zunächst einen Waschsalon genutzt habe, bedeute nicht, dass der Anspruch verwirkt sei.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts komme es in dem vorliegenden Fall nicht mehr darauf an, ob in dem neuen Wohnort ein Waschsalon zur Verfügung stehe und damit eventuell ein weiterer neuer Bedarfsfall vorliege.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. Mai 2014 – L 11 AS 369/11