Ein-Euro-Job ist kein Arbeitsverhältnis

Einen Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht nicht, wenn die Beschäftigung nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruht. Dies gilt auch für 1-€-Jobs.

Im hier vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall hatte die Klägerin ohne Erfolg gegen den beklagten „Arbeitgeber“ Vergütungsansprü­che geltend macht. Ansprüche der Klägerin auf Arbeitsentgelt bestehen jedoch nicht, entschied das Bundessozialgericht, weil ihrer Beschäftigung kein Arbeitsverhältnis zugrunde lag, sondern die Klägerin im fraglichen Zeitraum vielmehr nur eine Arbeitsgelegenheit ge­gen Mehraufwandsentschädigung wahrgenommen hat.

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Arbeitsentgelt für Tätigkeiten, die sie im Rahmen einer von dem beigeladenen Jobcenter veranlassten Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung bei einem Träger der freien Wohlfahrtspflege verrichtet hat. Die Klägerin erhielt laufend Arbeitslosengeld II. Das Jobcenter schlug ihr eine „Beschäftigungsgelegenheit für Alg II-Bezieher“ unter Benennung unterschiedlicher Tätigkeiten bei der Beklagten mit einer Arbeitszeit von 15-20 Stunden und einer Angabe zu „Lohn/Gehalt: 1 Euro“ vor. Die Klägerin übte daraufhin eine Tätigkeit als Reini­gungskraft in einem Altenheim mit einem Umfang von 20 Stunden pro Woche aus, die auf sechs Monate befristet war und für die eine Mehraufwandsentschädigung je geleisteter Beschäftigungs­stunde in Höhe von 2 Euro gewährt wurde.

Derartige Arbeiten begründen nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung kein Arbeitsverhältnis. Das Vorliegen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehrauf­wandsentschädigung ergibt sich aus den näheren Umständen des Zustandekommens sowie der Durchführung der Tätigkeit. Das Jobcenter hat die Arbeiterwohlfahrt ausdrücklich mit der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschä­digung beauftragt. Der Beigeladene hat der Klägerin eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung für Alg II-Bezieher vorgeschlagen und mit der reduzierten Arbeitszeit und der Höhe der Mehraufwandsentschädigung Merkmale einer Arbeitsgelegenheit benannt. Die auf Veranlassung des Jobcenters verrichtete Tätigkeit stellte deshalb eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung dar. Es liegt keine Fallgestaltung vor, in der wegen eines gelösten Zusammenhangs zwischen der Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit und gänzlich abweichenden Tätigkeitsinhalten ein Arbeitsentgeltanspruch möglich sein könnte.

Hinsichtlich des Hilfsantrags der Klägerin auf Wertersatz für die geleistete Arbeit im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegen das beigeladene Jobcenter ist die Revision im Sinne der Zurückverweisung an das Landessozialgericht begründet nach Meinung des Bundessozialgerichts.

Die für einen Erstattungs­anspruch erforderliche Vermögensmehrung kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn es an einer „Zu­sätzlichkeit“ der Arbeitsgelegenheit fehlt. Da die Arbeit dann in Erfüllung einer Aufgabe erbracht wor­den ist, die in jedem Fall hätte durchgeführt werden müssen, ist beim begünstigten Jobcenter durch die ersparten, aber notwendig gewesenen Aufwendungen zur Erfüllung dieser Aufgabe ein Vermö­gensvorteil entstanden. Das Bundessozialgericht konnte nicht abschließend beurteilen, ob die von der Klägerin verrichteten Reinigungsarbeiten zusätzlich waren. Soweit es zu einer Vermögensmehrung insoweit gekommen sein sollte, muss sich das Job­center die von der Klägerin erbrachte Leistung ungeachtet des Umstandes zurechnen lassen, dass die Arbeitsgelegenheit bei der Arbeiterwohlfahrt durchgeführt worden ist.

Kommt das Landessozialgericht zu dem Ergebnis, dass eine Zusätzlichkeit der Reinigungsarbeiten zu verneinen ist, wird es weiter zu prüfen haben, ob diese Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Als Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung kommen grundsätzlich ein bestandskräfti­ger Zuweisungsbescheid bzw eine Eingliederungsvereinbarung in Betracht. In dem an die Klägerin gerichteten Zuweisungsschreiben kann mangels abschließender Regelung kein Verwaltungsakt ge­sehen werden. Die hier fehlende Benennung der von dem Hilfebedürftigen konkret auszuübenden Tätigkeit ist unverzichtbar, weil allein das Jobcenter für die Eignung der Maßnahme im Sinne einer Eingliederung des Leistungsberechtigten verantwortlich bleibt.

Bundessozialgericht, Urteil vom 27. August 2011 – B 4 AS 1/10 R