Steht in der Wohnung einer Person, die Leistungen nach dem SGB II erhält, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und handelt es sich – im Gegensatz zu einer Ersatzbeschaffung – um eine erstmalige Anschaffung, hat das zuständige Jobcenter die Kosten eines Schreibtisches zu tragen.
So die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin in dem hier vorliegenden Fall. Die sechsjährige Klägerin lebte zusammen mit ihrer studierenden Mutter, dem 10jährigen Bruder und der neugeborenen Schwester in einer Dreizimmerwohnung in Berlin-Schöneberg. Im Zusammenhang mit ihrer Einschulung beantragte sie 2008 unter anderem Leistungen für die Anschaffung eines Schülerschreibtisches. Den Schreibtisch im Zimmer ihrer Mutter könne sie nicht benutzen, da diese selbst studiere und dort auch die kleine Schwester schlafe. Der – selbst gebaute – Schreibtisch im Zimmer des Bruders komme nicht in Betracht, da er ihn selbst brauche und oft Freunde zu Besuch habe. In der kleinen Küche fehle die erforderliche Ruhe. Das Jobcenter Tempelhof-Schöneberg lehnte die Kostenübernahme ab. Der Klägerin sei es zuzumuten, einen der vorhandenen Schreibtische zu benutzen. Daraufhin kaufte sich die Klägerin aus eigenen Mitteln einen Schreibtisch für 120 Euro und erhob Klage.
Nach Auffassung des Sozialgerichts sei die erstmalige Anschaffung eines Schülerschreibtisches eine „Erstausstattung für die Wohnung“, für die das Jobcenter die Kosten zu erstatten habe. Wie bereits das Bundessozialgericht ausgeführt habe, fielen unter den Begriff der Erstausstattung sämtliche Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig seien und dem Leistungsberechtigten ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichten.
Jedenfalls in der konkreten Situation der Klägerin habe ein entsprechender Bedarf bestanden. Ein eigener Schreibtisch sei notwendig, um der Klägerin die Erledigung ihrer Hausaufgaben in einer Atmosphäre zu ermöglichen, die einen Lernerfolg vermuten lasse. Dadurch werde letztendlich auch der Gefahr begegnet, dass der Steuerzahler später durch weitere Leistungen für Bildung und Teilhabe mit Kosten belastet werde, die weitaus höher seien als die umstrittene Kostenerstattung. Eine Internetrecherche des Gerichts habe allerdings ergeben, dass gebrauchte Kinderschreibtische nur rund 70 Euro kosteten. Auf diesen Betrag sei die Erstattungsforderung daher zu beschränken gewesen. Es bestehe kein Anspruch auf neue, ungebrauchte Möbel.
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 15. Februar 2012 – S 174 AS 28285/11 WA