Anders als bei einem Wohnmobil, stellt ein mit einer Schlafstelle eingerichteter und im Übrigen als Stauraum genutzter VW-Bus mit Anhänger keine Unterkunft dar, deren Kosten im Rahmen des Arbeitslosengeldes II erstattet werden können.
Mit dieser Entscheidung hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall die Übernahme der Kosten für verschiedene Ersatzteile für das Fahrzeug im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt und damit die Entscheidung des Sozialgerichts Mainz aufgehoben. Der Antragsteller hat keinen festen Wohnsitz. Er ist Eigentümer und Halter eines VW-Busses nebst Anhänger, in dem er eine Matratze untergebracht hat, auf der er schläft. Bus und Anhänger dienen auch zur Unterbringung seiner sonstigen Habe. Einen privaten Abstellplatz besitzt der Antragsteller nicht, das Fahrzeug wird nachts im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt. Der Antragsteller begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten für verschiedene Ersatzteile für das Fahrzeug, die Kraftfahrzeugsteuer und eine Pauschale für die Heizung mittels Heizstrahler. Nachdem das Sozialgericht Mainz das Jobcenter dazu verpflichtet hatte, zumindest die Kosten für die Kraftfahrzeugsteuer und einen neuen Reifen zu tragen, ist Beschwerde beim Landessozialgericht eingelegt worden.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz stellt der umgebaute PKW – anders als bei einem Wohnmobil, das in einer Entscheidung des Bundessozialgerichts als Unterkunft anerkannt worden war – keine Unterkunft dar, weil eine Privatsphäre darin nicht gewährleistet ist.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. März 2013 – L 3 AS 69/13 B ER