Eingliederungsverwaltungsakt – und der einstweilige Rechtsschutz

Die bloße Verpflichtung eines Empfängers von Arbeitslosengeld II durch einen Eingliederungsverwaltungsakt zu bestimmten Eingliederungsbemühungen begründet nicht die Erforderlichkeit einer beschleunigten gerichtlichen Klärung im Eilverfahren.

So hat das Sozialgericht Dortmund in dem hier vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden und auf den Antrag eines Langzeitarbeitslosen die aufschiebende Wirkung seiner Klage nicht angeordnet. Der 50jährige arbeitslose Dekorateur aus Hagen bezieht Arbeitslosengeld II und hatte sich bei seinem Sachbearbeiter im Jobcenter nicht mit dem Wunsch durchsetzen können, entsprechend seines ehrenamtlichen Engagements in der Sucht- und Kinderbetreuung eine Eingliederungsvereinbarung zu schließen, die auch eine Tätigkeit im Kinder- und Jugendbereich einschloss. Als er sich daraufhin weigerte, die Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, ersetzte das Jobcenter die Vereinbarung durch einen einseitigen Eingliederungsverwaltungsakt, der auf eine Vermittlung als Helfer – Lagerwirtschaft, Transport und als Servicefahrer zielte. Dagegen hat der Arbeitslose Klage erhoben und gleichzeitig Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt des Jobcenters gestellt.

Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund begründe die bloße Verpflichtung des Antragstellers zu bestimmten Eingliederungsbemühungen nicht die Erforderlichkeit einer beschleunigten gerichtlichen Klärung im Eilverfahren. Die eigentliche Beeinträchtigung entstehe erst bei Verhängung einer Sanktion als Folge eines Verstoßes gegen den Eingliederungsverwaltungsakt. Es stehe dem Antragsteller frei, sich auf höherwertige Stellen im Kinder- und Jugendbereich zu bewerben, wobei das Jobcenter in seinem Eingliederungsverwaltungsakt auch die Kostenübernahme für Bewerbungen in alternativen Tätigkeitsbereichen zugesagt habe.

Ungeachtet dessen bestehe die Verpflichtung, zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit auch Tätigkeiten aufzunehmen, die nicht der Qualifikation oder den Vorstellungen des Antragstellers entsprächen, bereits auf Grund der gesetzlichen Zumutbarkeitsregelung. Soweit der Eingliederungsverwaltungsakt die Verpflichtung zu sechs Bewerbungen pro Monat auf nicht näher eingegrenzte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse beinhalte, erscheine dies als realistische Vorgabe.

Aus diesen Gründen hat das Sozialgericht Dortmund die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.

Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 3. September 2014 – S 35 AS 2893/14 ER