Einkünften aus Geheimdiensttätigkeit und die Sozialhilfe

Ein Chinese darf sich nicht darauf verlassen, der deutsche Staat würde seinen Lebensunterhalt während einer geheimdienstlichen Tätigkeit mit Geldzufluss durch Sozialhilfemittel unterstützen.

Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in dem hier vorliegenden Fall ein chinesisches Ehepaar dazu verurteilt, die ihm bewilligten Sozialhilfeleistungen zurückzahlen zu müssen. Das Ehepaar war 1990 nach Deutschland eingereist. Ab 1997 erhielt das Ehepaar Sozialhilfeleistungen. Während eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens war aufgedeckt worden, dass der Ehemann in sieben Jahren (von 1997 – 2004) über 100.000 Euro Einkünfte erzielt hatte, welche ihm aus dem Ausland überwiesen worden waren. Im gerichtlichen Verfahren machte der Ehemann u.a. geltend, er habe die Gelder nur „treuhänderisch“ für einen ausländischen Geheimdienst bzw. für die Unterstützung einer chinesischen Oppositionspartei verwendet. Für seinen Lebensunterhalt habe er das Geld nicht nutzen dürfen.

In seiner Entscheidung hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ausgeführt, dass – ohne Belege über die Herkunft, den Zweck und die Verwendung der Auslandsüberweisungen – die Gelder dem Ehepaar in gleicher Weise wie die Sozialhilfeleistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben. Die Rechtswidrigkeit der Sozialhilfebewilligung stehe außer Frage. Der Ehemann konnte auch nicht damit durchdringen, er sei wegen der zweckentsprechenden Verwendung der Gelder für den ausländischen Geheimdienst – z.B. für Bewirtung und Unterstützung für angeworbene Chinesen – davon ausgegangen, dass ihm die bewilligten Sozialhilfeleistungen zugestanden hätten.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts durfte sich der Ehemann nicht darauf verlassen, der deutsche Staat würde seinen Lebensunterhalt während einer geheimdienstlichen Tätigkeit mit Geldzufluss durch Sozialhilfemittel unterstützen. Daher hat das Landessozialgericht die Entscheidung des Landkreises, dass die gezahlte Sozialhilfe erstattet werden muss, bestätigt. Das mittlerweile dauerhaft in die Volksrepublik China zurückgekehrte Ehepaar muss nun die erhaltene Sozialhilfe in Höhe von 40.102,88 Euro zurückzahlen.

Lanessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6. März 2014 – L 8 SO 156/10