Ermäßigte Tickets für Bus und Straßenbahn

Es liegen keine so gewichtigen Gründe vor, die es rechtfertigten, Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) vom Sozialticket auszunehmen, es aber Beziehern von Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe), dem Wohngeldgesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Augsburg in den hier vorliegenden Fällen die Stadt Augsburg dazu verpflichtet, erneut über die Bewilligung von Sozialtickets zu entscheiden. Seit Juli diesen Jahres wird in Augsburg für Bus und Straßenbahn eine vergünstigte Fahrkarte für Bedürftige angeboten. Vier Empfänger von Leistungen nach dem SGB II haben gegen die Vergaberichtlinien für das Sozialticket geklagt.

Nun hat das Verwaltungsgericht Augsburg in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Stadt zwar bei der Gewährung freiwilliger sozialer Leistungen einen weiten Spielraum habe, aber an den Gleichheitssatz des Grundgesetzes gebunden sei. Gleiches müsse gleich, Ungleiches ungleich behandelt werden. Das Gericht sah keine so gewichtigen Gründe, die es rechtfertigten, Empfänger von Leistungen nach dem SGB II vom Sozialticket auszunehmen, es aber Beziehern von Leistungen nach dem SGB XII, dem Wohngeldgesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren.

Die Stadt Augsburg muss nochmals darüber entscheiden, ob auch Empfänger von Leistungen nach dem SGB II Anspruch auf das ermäßigte Sozialticket für Bus und Straßenbahn haben.

Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 7. Oktober 2014 – Au 3 K 14.1030, 1032, 1039 und 1040