Die Kosten für die Neuanschaffung auch größerer Haushaltsgeräte (sogenannte „weiße Ware“) nach einem Verschleiß des Altgeräts sind im Regelsatz des SGB XII enthalten, so dass insoweit kein Anspruch auf einen einmaligen Zuschuss gegen den Sozialhilfeträger besteht. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung einer Waschmaschine sind mithin aus der laufenden Sozialhilfe anzusparen.
In dem hier vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall hatte die klagende Sozialhilfeempfängerin ihre nicht mehr funktionstüchtige Waschmaschine entsorgt und erfolglos die Gewährung eines Zuschusses für ein Neugerät beantragt. Während des Berufungsverfahrens hat sie ein Neugerät zum Preis von 299 Euro erworben und dafür teilweise vom Warenhaus ausgestellte Gutscheine eingelöst. Den Restbetrag von 99,90 Euro hat sie gegenüber dem Sozialhilfeträger als Zuschuss verlangt.
Die gegen die Ablehnung ihres Antrags gerichtete Klage blieb sowohl vor dem Sozialgericht Berlin1 wie vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg2 ohne Erfolg. Das LSG hat ausgeführt, es handele sich um eine Ersatzbeschaffung im Anschluss an den verschleißbedingten Verlust eines Haushaltsgeräts; für solche Anschaffungen sehe das Gesetz einen einmaligen Zuschuss nicht vor. Das Bundessozialgericht hat diese ablehnenden Entscheidungen bestätigt und auch die Revision der Sozialhilfeempfängerin, mit der diese vorrangig verfassungsrechtliche Einwände geltend, weil selbst der Bundesrat in dem Gesetzgebungsverfahren zu dem ab 1. Januar 2021 geltenden Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bedenken gegen die methodisch richtige Berücksichtigung von Verbrauchsausgaben für sogenannte „weiße Ware“ im Rahmen der Regelbedarfe geäußert und einen Zuschuss für Anschaffungen als Einmalleistungen gefordert habevorrangig verfassungsrechtliche Einwände geltend macht, weil selbst der Bundesrat in dem Gesetzgebungsverfahren zu dem ab 1. Januar 2021 geltenden Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bedenken gegen die methodisch richtige Berücksichtigung von Verbrauchsausgaben für sogenannte „weiße Ware“ im Rahmen der Regelbedarfe geäußert und einen Zuschuss für Anschaffungen als Einmalleistungen gefordert habe, zurückgewiesen:
Die Sozialhilfeempfängerin hat keinen Anspruch auf die Zahlung von 99,90 Euro, die sie für die Anschaffung einer Waschmaschine im Februar 2018 noch geltend macht. Die Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung von Haushaltsgeräten kommt nur in Betracht, wenn es sich um einen Fall der Erstausstattung, nicht aber – wie hier – um einen Fall der Ersatzbeschaffung handelt.
Zu einer erweiternden Auslegung des § 31 Abs 1 Nr 1 SGB XII, wonach die Kosten für die Anschaffung von langlebigen und deshalb besonders teuren Geräten – sogenannte „weiße Ware“ – auch dann zu zahlen wären, wenn die Neuanschaffung verschleißbedingt notwendig wird, sieht sich das Bundessozialgericht auch nicht aus verfassungsrechtlichen Erwägungen gedrängt. Weder an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelsatzes für sich genommen noch an der Verfassungsmäßigkeit des Konzepts, wonach Leistungsberechtigte Mittel zur Bedarfsdeckung eigenverantwortlich ausgleichen und ansparen müssen, hat das Bundessozialgericht für den Anwendungsbereich des SGB XII Zweifel.
Eine gegebenenfalls auftretende Unterdeckung wegen der Ersatzbeschaffung auch von größeren Haushaltsgeräten ist (nur) durch die Gewährung eines Darlehens zu kompensieren. Die Regelungen im SGB XII insbesondere über die Rückzahlung von Darlehen sind so ausgestaltet, dass alle individuellen Umstände des Einzelfalls einzubeziehen sind. Damit bestehen im SGB XII die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Auslegungsspielräume für Härtefälle und es wird eine am individuellen Existenzsicherungsbedarf ausgerichtete und grundrechtliche Belange des Leistungsberechtigten berücksichtigende Darlehensgewährung sichergestellt.
Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Mai 2022 – B 8 SO 1/21 R