Erstattung von Grundsicherungsleistungen bei Bestattungsfinanzierung

Eine einmalige finanzielle Zuwendung, die als Bestattungskostenbeteiligung an den Schenker zurückgeflossen ist, beeinflusst die Lage der Hilfeempfänger nicht so günstig, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären.

Dabei ist es nach Ansicht des Sozialgerichts Karlsruhe ohne Belang, ob es sich bei der Zuwendung von vornherein um eine zweckbestimmte Leistung gehandelt hat oder nicht. Denn jedenfalls mit der Rückzahlung dieses Geldes an den Sohn des Schenkers zur Tilgung der Bestattungs- und Grabsteinkosten für den Schenker im April 2008 steht für das Gericht fest, dass die im Oktober 2006 erlangten Leistungen die Lage der Hilfeempfänger nicht so günstig beeinflusst hat, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.

Dabei greift das Sozialgericht Karlsruhe auf den Rechtsgedanken des § 528 BGB zurück, der bestimmt, dass der Schenker, bei der Nachvollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm, seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, das Recht hat, vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung zu fordern. Die Herausgabe des Geschenkes ist nur ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstands 10 Jahre verstrichen sind gemäß § 529 Abs. 1 BGB.

Nun überträgt das Sozialgericht Karlsruhe diesen Gedanken auf einen verarmt gestorbenen Schenker, dessen – auch nach sozialhilferechtlichen Maßstäben – angemessenen Bestattungskosten und Urnengrabkosten nicht anders als durch Rückforderung des Geschenks mitfinanziert werden können. Hier hat nun der Sohn des Verstorbenen von der Klägerin die Geldzuwendung seines Vaters an die gemeinsame Tochter seines Vaters und der Klägerin vom 27. Oktober 2006 zur teilweisen Deckung der Bestattungskosten und Grabsteinkosten seines im April 2008 verstorbenen Vaters erhalten. Die 1.500 EUR sind zur Mitfinanzierung der Urnenbestattung und des Urnengrabs des Vaters eingesetzt worden.

Soweit die beklagte Grundsicherungsträgerin ferner geltend macht, der Sohn hätte sich wegen der Finanzierung der Bestattung seines Vaters nach § 74 SGB XII an den zuständigen Sozialhilfeträger wenden können, rechtfertigt auch dieser Hinweis keine andere Entscheidung. Zum einen kommt vorhandenen bereiten Mittel, die aus jedenfalls sittlich gebotener Pflicht zur Verfügung gestellt werden, wie hier die 1.500 €, die die Klägerin dem Sohn als Bestattungsbeitrag „zurückgegeben“ hat, Vorrang vor dem Einsatz von steuerfinanzierter Sozialhilfe zu. Zum anderen wäre eine solche Anrechnung aber nachgerade kontraindiziert, führte sie – wie von der Beklagten angeregt oder vermutet – zur Sozialhilfebedürftigkeit der Beteiligten im Hinblick auf angemessene Bestattungskosten und Grabkosten im Sinne von § 74 SGB XII. Nach § 2 Abs. 1 SGB XII erhält aber Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (Nachranggrundsatz).

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 24. Februar 2011 – S 4 AS 276/09