Fernsehgerät als Erstausstattung

Die Erstausstattung einer Wohnung beinhaltet kein Fernsehgerät. Es besteht keine Pflicht des Grundsicherungsträgers die Kosten eines Fernsehers zu übernehmen.

In dem nun vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall begehrt der Kläger im Rahmen der Erstausstattung seiner Wohnung ein Fernsehgerät von dem beklagten Landkreis als Grundsicherungsträger. Der Kläger bezieht seit dem 17. Juli 2007 laufend Leistungen nach dem SGB II und war zunächst obdachlos; ab 15. August 2007 zog er in eine 17 qm große Ein‑Zimmer-Wohnung. Dafür beantragte er die Ge­währung von Leistungen für die Erstaus­stattung seiner Wohnung, u.a. für ein Fernsehgerät. Der Beklagte bewilligte für bestimmte Gegenstände einen Betrag von 506,50 Euro so­wie einen Zuschuss für Gardinen in Höhe von 195,42 Euro. Die Gewährung von Leistungen für ein Fernsehgerät lehnte er ab.

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts besteht für den Grundleistungsträger keine Verpflichtung zur Leistungszahlung für einen Fernseher. Daher ist der Revision des beklagten Landkreises stattgegeben und die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben sowie die Klage abgewiesen worden.

Zur Erstausstattung einer Wohnung gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wohnraumbezogene Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich sind. Hierzu zählt ein Fernsehgerät nicht. Es ist weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät. Die auf die Wohnung bezogenen Leistungen des SGB II dienen, insbesondere mit der Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft, dem Zweck, dem Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Wohnen zu ermöglichen, das die grundlegenden Bedürfnisse Aufenthalt, Schlafen und Essen sicherstellt. Fehlen dem Hilfebedürftigen bei Gründung eines eigenen Hausstan­des die hierfür erforderlichen Gegenstände, so sind hierfür gesondert neben der pauschalierten Re­gelleistung Leistungen zu erbringen. Aus der Tatsache, dass „Fernsehen“ ein elementarer Bestandteil der herrschenden Lebensgewohnheiten ist und etwa 95 % der Bevölkerung mit Möglichkeiten zum Empfang von Fernsehprogrammen ausgestattet sind, folgt nichts anderes. Die Sicherstellung von Freizeit-, Informations- und Unterhaltungsbedürfnissen, der das Fernsehen dient, soll grundsätzlich aus der Regelleistung erfolgen. Insoweit erforderliche Konsumgegenstände, die wie das Fernsehgerät entsprechend verbreitet sind, aber nicht zur Erstausstattung einer Wohnung zählen, können ‑ im Ge­gensatz zum Rechtszustand unter dem Bundessozialhilfegesetz ‑ nur noch darlehensweise erbracht werden (vgl § 23 Abs 1 SGB II).

Bundessozialgericht Kassel, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 75/10 R