Grundsicherung – und die Rückzahlungsansprüche des Mieters

Das Landgericht Berlin hat die Klage eines Grundsicherung vom Jobcenter beziehenden Mieters gegen seine Vermieterin auf Rückzahlung von teilweise grundlos gezahlter Miete abgewiesen, da dieser Anspruch zur Überzeugung des Landgerichts jedenfalls nicht dem Mieter zustehe.

Nach der Entscheidung des Landgerichts Berlin kann der Mieter von seiner Vermieterin dann keine Rückzahlung grundlos gezahlter Mieten verlangen, wenn er zum Zeitpunkt der Entstehung des Rückzahlungsanspruchs Sozialleistungen bezogen hat. Dies folge aus § 33 Abs. 1 SGB II, wonach jegliche Forderung eines Beziehers von Sozialleistungen, die während des Bezugs von Sozialleistungen fällig wird, auf den zuständigen Leistungsträger übergeht, soweit sie im Falle ihrer pünktlichen Erfüllung den Leistungsbezug im Folgemonat gemindert hätte.

In dem hier vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall verlangte der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Teil der gezahlten Miete unter anderem mit der Begründung zurück, die Miete habe gegen die Mietpreisbremse verstoßen und sei in sittenwidriger Weise überhöht gewesen. Die Mietzahlungen für den Kläger und seinen damaligen Mitmieter waren ganz überwiegend durch das zuständige Jobcenter erbracht worden.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Köpenick hatte der vom Mieter erhobenen Klage im Wesentlichen stattgegeben und die beklagte Vermieterin verurteilt, an den klagenden Mieter und seinen damaligen Mitbewohner insgesamt 11.513,77 EUR nebst Zinsen zurückzuzahlen1. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Vermieterin hat das Landgericht Berlin das amtsgerichtliche Urteil auf gehoben und die Klage abgewiesen:

Dem Kläger fehle, so das Landgericht, zur Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche die Berechtigung, sodass die Klage ohne weitere Sachprüfung abzuweisen gewesen sei. Da die Mietzahlungen für den Mieter durch das zuständige Jobcenter übernommen worden seien, seien sämtliche Forderungen des Mieters aus dem Mietverhältnis nach § 33 Abs. 1 SGB II auf das Jobcenter übergegangen. Das Jobcenter habe dem Kläger die Forderungen ungeachtet eines Hinweises des Gerichts weder nach § 33 Abs. 4 SGB II rückübertragen noch ihn ermächtigt, die Forderungen für das Jobcenter durchzusetzen. Der Kläger könne diese Forderung deshalb nicht im eigenen Namen geltend machen.

Landgericht Berlin, Urteil vom 19. April 2023 – 64 S 190/21

  1. AG Köpenick, Urteil vom 04.06.2021 – 2 C 260/20[]