Einem Sozialleistungsträger steht nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster gegen die Familienkasse bei einer nachträglichen Festsetzung von Kindergeld ein Erstattungsanspruch zu, sofern dieser zuvor ungekürzte Sozialleistungen ausgezahlt hat und eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Kindergeldberechtigtem und seinen Kindern besteht.
In dem jetzt vom Finanzgericht Münster entschiedenen Rechtsstreit bezogen die Klägerin und ihr Ehemann für sich und ihre sechs in ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Kinder laufende Sozialleistungen, zunächst nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes, ab Januar 2005 entsprechende Leistungen nach den Vorschriften des SGB II. Erst im September 2007 setzte die Familienkasse für die Kinder der Klägerin Kindergeld fest – und zwar rückwirkend ab Juni 2000. Eine Auszahlung des Kindergeldes an die Klägerin erfolgte nicht. Die als Sozialleistungsträger zuständige Kommune machte einen Erstattungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 EStG; §§ 103, 104, 107 SGB X geltend, da sie in der Vergangenheit ungekürzte Sozialleistungen an die Klägerin und ihre Familie ausgezahlt hatte.
Die Klage auf Auszahlung des Kindergeldes an die Klägerin blieb vor dem Finanzgericht Münster weitestgehend ohne Erfolg, das Finanzgericht bestätigte dem Grunde nach den Erstattungsanspruch der Kommune. Die bislang ausgezahlten Sozialleistungen und das Kindergeld – das sozialrechtlich anrechenbares Einkommen darstelle und sich demnach anspruchsmindernd auswirke – seien gleichartige Leistungen. Mit der ungekürzten Auszahlung der Sozialleistungen sei die Kommune in Höhe des Kindergeldes in Vorleistung getreten.
Ein Erstattungsrecht des Sozialleistungsträgers nach § 74 Abs. 2 EStG bestehe allerdings nur dann, wenn der Kindergeldanspruch und der Anspruch auf Sozialleistungen in einer Person zusammenfielen. Dies sei (in Abgrenzung zu BFH, BStBl. II 2009, 919)) jedenfalls dann der Fall, wenn der Kindergeldberechtigte mit seinen minderjährigen Kindern in einem Haushalt zusammenwohne und somit eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bestehe. Insofern sei trotz fehlender formaler Personenidentität (Sozialleistungsempfänger sind auch die Kinder) eine wertende Betrachtung des „Gesamteinkommens“ der Bedarfsgemeinschaft vorzunehmen.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 18. Februar 2010 – 6 K 390/08 AO